(1) Versicherungsschutz für die selbstgenutzte Gewerbeeinheit
Versicherungsschutz besteht für Sie in Ihrer Eigenschaft als
a) Eigentümer,
b) Mieter,
c) Pächter,
d) Nutzungsberechtigter
des für Ihre selbstständige Tätigkeit selbstgenutzten Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils (selbstgenutzte Gewerbeeinheit), das im Versicherungsschein bezeichnet ist.
(2) Versicherungsschutz bei Objektwechsel
a) Übergang des Versicherungsschutzes auf das neue Objekt
Wechseln Sie das im Versicherungsschein bezeichnete, für Ihre selbstständige Tätigkeit selbstgenutzte Objekt, geht der Versicherungsschutz von dem bisher versicherten Objekt auf das neue Objekt über, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
· für das neue Objekt gilt nach unserem Tarif derselbe Beitrag wie für das bisherige Objekt und
· das neue Objekt befindet sich im Inland.
b) Versicherungsschutz nach Auszug aus dem bisherigen Objekt
Geht der Versicherungsschutz gemäß Ziffer a) auf das neue Objekt über, besteht trotzdem Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten und im Zusammenhang mit der bisherigen Selbstnutzung stehen (Beispiel: Sie bekommen Ihre Nebenkostenabrechnung für das bisherige Objekt einige Monate nach dem Auszug).
c) Versicherungsschutz vor Einzug in das neue Objekt
Geht der Versicherungsschutz gemäß Ziffer a) auf das neue Objekt über, besteht Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichen Bezug eintreten.
(1) Mitversicherte Personen
Folgende Personen sind mitversichert:
a) jeder Mit-Eigentümer des versicherten Objekts, wenn Sie als Eigentümer versichert sind
b) jeder Mit-Mieter des versicherten Objekts, wenn Sie als Mieter versichert sind
c) jeder Mit-Pächter des versicherten Objekts, wenn Sie als Pächter versichert sind
d) jeder Mit-Nutzungsberechtigte des versicherten Objekts, wenn Sie als Nutzungsberechtiger versichert sind.
(2) Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers bei mitversicherten Personen
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, kann der Versicherungsnehmer dem widersprechen. Dies gilt nicht, wenn es sich um dessen ehelichen/eingetragenen Lebenspartner handelt.
(3) Ansprüche Dritter nach Tod, Verletzung des Versicherungsnehmers oder eines Mitversicherten
Versicherungsschutz besteht außerdem für die Geltendmachung von Ansprüchen, die natürlichen Personen (= Dritten) kraft Gesetzes dann zustehen, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
Alle Regelungen die für den Versicherungsnehmer gelten, gelten sinngemäß auch für mitversicherte Personen. Der Versicherungsumfang für die mitversicherten Personen ändert sich dadurch nicht.
Für die Erfüllung der Obliegenheiten nach Eintritt eines Versicherungsfalls bleibt der Versicherungsnehmer neben den mitversicherten Personen verantwortlich.
Die Wartezeit beträgt 3 Monate.
Der Rechtsschutz gilt, soweit sich aus den Leistungsarten nichts anderes ergibt, wenn ein Gericht oder eine Behörde
• in Europa
• in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
• auf den Kanarischen Inseln
• auf Madeira
• auf den Azoren,
für ein Verfahren gesetzlich zuständig ist oder wäre und dort die Rechtsinteressen des Versicherungsnehmers verfolgt.
Versicherungssumme: 2.000.000 EUR
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