Angehöriger des öffentlichen Dienstes haften für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Sie durch ihre dienstliche Tätigkeit dem Dienstherrn oder anderen (z.B. dem Bürger) zufügen. Durch Gesetz, Rechtsprechung sowie arbeits- und tarifvertragliche Regelungen ist ihre Haftpflicht - abhängig von Funktion und Tätigkeit - meist gemindert; dabei sind die Haftungsregeln oft sehr unübersichtlich und kompliziert. Im Fall der Fälle kann dies Existenz bedrohende Folgen haben, wenn z. B. bei grob fahrlässigem Handeln erhebliche Schadenersatzforderungen (z.B. Rückgriffsansprüche des Dienstherrn) auf Sie zukommen.
Wir stellen den VN von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen frei und übernehmen zunächst die Prüfung der Frage, ob Sie tatsächlich verpflichtet sind, Schadenersatz zu leisten. Besteht eine Verpflichtung zur Haftung, zahlen wir und begleichen die berechtigte Forderungen. Unberechtigte oder zu hohe Ansprüche wehren wir für den VN ab, dies notfalls auch auf dem Prozesswege und für den VN kostenfrei.
Diese “Rechtsschutzfunktion” bringt gerade bei der unübersichtlichen und komplizierten Haftungssituation bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes die nötige Sicherheit, auch bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber/Dienstherr etwa über dessen Pflicht seine Bediensteten freizustellen
Versichert wird die gesetzliche Haftpflicht aus der dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit als
mit Ausnahme von
Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und Sachschäden in der Bundesrepublik Deutschland und, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren, weltweit.