1Familienangehörige sind der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Versicherungsnehmers und die Kinder des Versicherungsnehmers, solange diese die Anforderungen an berücksichtigungsfähige Kinder für die Ermittlung des Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 3, Abs. 4 S. 1 N. 1 bis 3 und Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllen. Als Familienangehöriger gilt auch der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende nicht eingetragene Lebenspartner des Versicherungsnehmers