Informationen zur BRE
Die Beitragsrückerstattung der APKV
Mit der BRE soll erreicht werden
- ein gesundheitsbewusstes Kundenverhalten, insbesondere Vorsorge und Impfungen eigenverantwortlich wahrzunehmen,
- ein kostenbewusstes Kundenverhalten im Umgang mit medizinischen Leistungen. Unsere Kunden sollen angeregt werden, geringe Kosten selbst zu tragen,
- eine verringerte Einreichung von Bagatellleistungen, damit Verwaltungskosten und Leistungsausgaben reduziert werden,
- ein verkaufsförderndes Argument für die Vertriebsorganisation,
- eine langfristige Kundenbindung guter Risiken.
In den Versicherungsbedingungen (abhängig von der AVB-Generation) und/oder im Merkblatt sind für die BRE geregelt:
- die Verwendungsmöglichkeiten,
- die Anspruchsvoraussetzungen,
- der Zeitpunkt der Auszahlung.
Von unserem Vorstand wird die erfolgsabhängige BRE jährlich neu ausgelobt. Dabei werden festgelegt:
- die BRE-berechtigten Tarifgruppen,
- der berechtigte Personenkreis,
- der Erstattungs-Prozentsatz und die Staffel über die Jahre.
Die Beitragsrückerstattung wird im zweiten Halbjahr nach dem leistungsfreien Jahr auf das Rückgewährkonto überwiesen.
Ein BRE-Anspruch entsteht für den Versicherungsnehmer, wenn
- BRE-berechtigte Tarife ganzjährig bestanden haben. Bei unterjährigem Vertragsbeginn zahlen wir die anteilige BRE für die berechtigten Tarife der Produktgruppe Uni und für die Produktgruppe Bisex;
- zeitweise eine Anwartschaftsversicherung (AwV) (zum Beispiel wegen Wehrdienstübung) in den berechtigen Tarifen vereinbart wurde. Wir zahlen dann die BRE für die Zeit ohne AwV anteilig. Die nächsthöhere BRE-Stufe wird hier aber nicht erreicht;
- für das abgelaufene Jahr in allen BRE-berechtigten Tarifen keine Leistungen erstattet wurden. Entscheidend ist das Behandlungs- oder (bei Medikamenten und Hilfsmitteln) das Bezugsdatum;
Ausnahmen:
Nicht BRE-schädlich sind Leistungen, die
- über "MeinVorsorgeprogramm" in Anspruch genommen werden.
Dies betrifft die Tarife der Serie "MeinGesundheitsschutz".
- im Rahmen der Vorsorgepauschale in Anspruch genommen werden.
Dies betrifft die AktiMed-Tarife im Plus- und Best-Niveau (Uni- und Bisex, mit und ohne Übertragungswert), den Tarif AktiMed 90 P (Unisex) sowie die Ärzte-GV-Tarife Ärzte Plus 100 und Ärzte Best 100 (Unisex) mit Leistung "Vorsorgepauschale". - die Person bis 30.6. des Folgejahres ohne Unterbrechung weiter versichert war. Der Anspruch auf BRE bleibt erhalten, wenn die Versicherung vor dem 30.6. des Folgejahres durch Tod oder Eintritt der Pflichtversicherung endet;
- kein Beitragsrückstand am 30.6. des Folgejahres bestand.
- Nach Ausbildungsende wird eine Vollversicherung bei uns weitergeführt. Oder es wird ein Tarif mit Option auf eine Vollversicherung (KHPOPT02, 729PRO2, PRO1 oder AwV) abgeschlossen, von dem innerhalb von fünf Jahren nach Ausbildungsende unsere Kunden in eine Vollversicherung wechseln.
- Der Ausbildungstarif muss nicht ganzjährig bestanden haben. Hier gilt auch die Regel für das Rumpfjahr.
- Der Anspruch muss im Tarif festgelegt sein.
- Tarife MeinGesundheitsschutz: Die erfolgsunabhängige BRE gibt es ab dem ersten leistungsfreien Kalenderjahr (auch Rumpfjahr).
Ausnahme: Leistungen, die über "MeinVorsorgeprogramm" in Anspruch genommen werden, sind nicht BRE-schädlich. - AktiMed Plus 100 (Uni- und Bisex, mit und ohne Übertragungswert): Die erfolgsunabhängige BRE gibt es ab dem ersten leistungsfreien Versicherungsjahr (auch Rumpfjahr).
Ausnahme: die Vorsorgepauschale lt. AVB ist nicht BRE-schädlich (Wichtige Informationen siehe BRE-Portal unter Punkt "Vorsorgepauschale in den AktiMed-Tarifen"). - Tarife 709, VS0, VSP0, KB, 2820: Der Anspruch auf erfolgsunabhängige BRE entsteht frühestens im dritten Versicherungsjahr. Die Auszahlung kann erstmalig nach dem dritten Versicherungsjahr erfolgen, wenn in dieser Zeit ein entsprechender Tarif ununterbrochen versichert war.
- Tarif VSi0: Die erfolgsabhängige BRE gibt es ab dem ersten leistungsfeien vollen Kalenderjahr.
- Zusätzlich kann noch ein Anspruch auf erfolgsabhängige BRE bestehen.
Erfolgsabhängig bedeutet:
- Die Ausschüttungen sind nicht im Beitrag einkalkuliert.
- Die Versicherten haben auch auf eine künftige Rückerstattung keinen Rechtsanspruch.
- Die Ausschüttung kann immer nur für ein Jahr garantiert werden. Dafür entscheidend sind die erwirtschafteten und zu erwartenden Überschüsse, die der Rückstellung für BRE zugeführt werden.
Sind die BRE-Voraussetzungen erfüllt, gilt:
- Bei Kompakttarifen mit ggf. berechtigten Zusatztarifen ist die Leistungsfreiheit im ganzen Tarif (alle Leistungsbereiche) Voraussetzung.
- Bei (Semi-)Kompakttarifen mit Leistungen für Ambulant/Stationär (Tarife MeinGesundheitsschutz) dürfen sowohl beim ambulanten/stationären (Semi-)Kompakttarif als auch beim Zahntarif (wenn vorhanden) keine BRE-schädlichen Leistungen eingereicht worden sein.
- Bei Bausteintarifen sind bei Leistungsfreiheit in den Ambulant-Tarifen (Bisex) und den Zahn-Tarifen (Bisex) beide Tarife BRE-berechtigt. Leistungen aus dem Krankenhaustarif bleiben BRE-unschädlich.
Dies gilt ab 2020 nicht für die Bausteintarife Beihilfe Unisex. Hier sind die Tarife für Ambulant-, Krankenhaus- und Zahnabsicherung BRE-berechtigt. Es ist Leistungsfreiheit für alle Tarife erforderlich.
In den Beamtenanwärter-Tarifen gilt: BSxx* (Bisex) und Beihilfe Krankenhaus Anwärter xx %* (BHRKxx*) (Unisex) sind neben den Ambulant- und Zahntarifen BRE-berechtigt. Für den Ausbildungs-BONUS 50 dürfen daher auch in dem Krankenhaustarif (BSxx* bzw. BHRKxx*) keine Leistungen beansprucht werden. Dafür sind die Krankenhaustarife aber auch Ausbildungs-BONUS 50 berechtigt.
* Hier gilt der Prozentsatz des jeweiligen Tarifs
- Rabatte und Risikozuschläge werden jeweils berücksichtigt.
Folgende Rückerstattungen sind für die BRE-berechtigten Tarife vorgesehen:
BONUS für Erwachsene (ausgenommen Beihilfe-Tarife Unisex seit 01.01.2020)
- BONUS 15 - für nur ein bzw. für das erste leistungsfreie Jahr = 15 Prozent des Jahresbeitrages
- BONUS 20 - für das zweite ununterbrochene leistungsfreie Jahr = 20 Prozent des Jahresbeitrages
- BONUS 25 - für das dritte ununterbrochene leistungsfreie Jahr = 25 Prozent des Jahresbeitrages
- BONUS 30 - ab dem vierten ununterbrochenen leistungsfreien Jahr = 30 Prozent des Jahresbeitrages
In Monatsbeiträgen (MB) umgerechnet ergibt dies
- BONUS 15 - 15 Prozent vom Jahresbeitrag = 1,8 MB
- BONUS 20 - 20 Prozent vom Jahresbeitrag = 2,4 MB
- BONUS 25 - 25 Prozent vom Jahresbeitrag = 3,0 MB
- BONUS 30 - 30 Prozent vom Jahresbeitrag = 3,6 MB
Erhöhter BONUS für Erwachsene in den Beihilfe-Tarifen Unisex (seit 01.01.2020)
- BONUS 20 - für nur ein bzw. für das erste leistungsfreie Jahr = 20 Prozent des Jahresbeitrages (bisher 15 Prozent)
- BONUS 30 - für das zweite ununterbrochene leistungsfreie Jahr = 30 Prozent des Jahresbeitrages (bisher 20 Prozent)
- BONUS 40 - für das dritte ununterbrochene leistungsfreie Jahr = 40 Prozent des Jahresbeitrages (bisher 25 Prozent)
- BONUS 50 - ab dem vierten ununterbrochenen leistungsfreien Jahr = 50 Prozent des Jahresbeitrages (bisher 30 Prozent)
In Monatsbeiträgen (MB) umgerechnet ergibt dies
- BONUS 20 - 20 Prozent vom Jahresbeitrag = 2,4 MB
- BONUS 30 - 30 Prozent vom Jahresbeitrag = 3,6 MB
- BONUS 40 - 40 Prozent vom Jahresbeitrag = 4,8 MB
- BONUS 50 - 50 Prozent vom Jahresbeitrag = 6,0 MB
Der BONUS für Kinder und Jugendliche
Der Kinder-BONUS 35 gilt für alle vollversicherten Kinder ab Geburt und Jugendliche bis Alter 21 (mit Ausnahme von versicherten Kindern in den Beihilfe-Tarifen Unisex ab 2020).
Für Kinder und Jugendliche bis Alter 21 in den Beihilfe-Tarifen Unisex gilt ab 2020 der Kinder-BONUS 50.
Wie für Erwachsene richtet sich die Höhe der BRE-Zahlung nach dem Jahresbeitrag für die BRE-berechtigten Tarife der Krankheitskostenvollversicherung.
Kinder-BONUS 35 - Beitragsrückerstattung ab dem ersten leistungsfreien Jahr (erstmalig für das Jahr 2014) = 35 Prozent des Jahresbeitrages für jedes leistungsfreie Jahr.
Kinder-BONUS 50 - Beitragsrückerstattung ab dem ersten leistungsfreien Jahr (erstmalig für das Jahr 2020) = 50 Prozent des Jahresbeitrages für jedes leistungsfreie Jahr.
Für Jugendliche in Beamtenanwärtertarifen gilt die BONUS-Regelung der Beamtenanwärtertarife (Ausbildungs-BONUS 50).
Der Ausbildungs-BONUS 50 gilt für die Tarife der Produktgruppe UNI
- Beihilfe Ambulant Anwärter (BHRAxx*),
- Beihilfe Krankenhaus Anwärter (BHRKxx*, auch für die Zusatztarife Beihilfe Ergänzung Krankenhaus
Zweibettzimmer (BHE2K) bzw. Beihilfe Ergänzung Krankenhaus Zweibettzimmer Anwärter (BHRE2K)),
- Beihilfe Zahn Anwärter (BHRZxx*)
oder für die Tarife außerhalb der Produktgruppe UNI
- BAxx*,
- BSxx* (aber nicht für die Zusatztarife 729 und 729E),
- BZxx*.
* Hier gilt der Prozentsatz des jeweiligen Tarifs
Wir zahlen 30 Prozent vom Beitrag für Tarif 180 außerhalb der Produktgruppe UNI.
Versicherte, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten für die Zeit bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres 35 Prozent.
Die versicherte Person ist in den Tarifen für Beihilfeberechtigte BHRAxx*, BHRKxx*, BHRZxx*, BAxx*, BSxx*, BZxx* oder in Tarif 180 versichert und führt unmittelbar nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Vollversicherung bei der APKV weiter. Sollte sie nach Ausbildungsende gezwungen sein, sich gesetzlich zu versichern, geht ihr der Ausbildungs-BONUS für die Dauer von von fünf Jahren nicht verloren, wenn sie sich so lange in einem Tarif mit Option auf eine Vollversicherung bzw. in einer Anwartschaftsversicherung bei der APKV versichert.
* Hier gilt der Prozentsatz des jeweiligen Tarifs
War die versicherte Person unmittelbar vor Abschluss des BRE-berechtigten Tarifs im Tarif OFM02 versichert und wurde der BRE-berechtigte Tarif durch Ausübung der Option des Tarifs OMF02 abgeschlossen, gilt folgendes: Kalenderjahre, in denen für die versicherte Person jeweils für volle 12 Monate ununterbrochen eine Versicherung nach Tarif OFM02 bestand, werden als leistungsfreie Jahre bei der BONUS-Höhe berücksichtigt.
Die Voraussetzungen zum Erhalt der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung sowie die BONUS-Regelungen bei deren Nichterfüllung bleiben unberührt.
Bestand für die versicherte Person unmittelbar vor Abschluss des BRE-berechtigten Tarifs eine substitutive Krankheitskosten-Versicherung bei einem anderen Versicherer oder eine gesetzliche Krankenversicherung (Vorversicherung) gilt folgendes: Wir rechnen Kalenderjahre, in denen für die versicherte Person nachweislich jeweils für volle 12 Monate ununterbrochen und leistungsfrei eine Vorversicherung bestand, als leistungsfreie Jahre bei der BONUS-Höhe an. Eine Anrechnung erfolgt jedoch nur, soweit der unmittelbar vor Vertragsschluss mit uns liegende Zeitraum, für den eine Vorversicherung bestand, ohne Unterbrechung leistungsfrei war.
Die Voraussetzungen zum Erhalt der erfolgsabhängigen BRE sowie die BONUS-Regelungen bei deren Nichterfüllung bleiben unberührt.
- Die Höhe der erfolgsunabhängigen BRE ist nach den Tarifbedingungen garantiert und unabhängig vom Geschäftsergebnis.
- Die Wartezeiten für den Anspruch nach Beginn der Versicherung müssen erfüllt sein.
- Die Person muss bis 30.6. des Folgejahres ohne Unterbrechung weiter versichert sein. Der Anspruch auf BRE bleibt erhalten, wenn die Versicherung vor dem 30.6. des Folgejahres durch Tod oder Eintritt der Pflichtversicherung endet.
- Für das abgelaufene Jahr dürfen in den Tarifen mit erfolgsunabhängiger BRE keine Leistungen erstattet worden sein (Ausnahmen siehe oben unter "Voraussetzungen für den Anspruch auf BRE"). Entscheidend ist das Behandlungs- oder (bei Medikamenten und Hilfsmitteln) das Bezugsdatum.
- Es darf kein Beitragsrückstand am 30.6. des Folgejahres bestehen.
Beschreibung MeinVorsorgeprogramm in den Tarifen MeinGesundheitsschutz
Beschreibung Vorsorgepauschale in den AktiMed-Tarifen sowie den Tarifen Ärzte Best und Ärzte Plus
Fragen und Antworten
Merkblatt BONUS-Programm