Bei Krankheit im Ausland ist es für unsere Versicherten wichtig, dass er weiß, wie er versichert ist.
Grundsätzlich richtet es sich nach dem jeweils versicherten Tarif, ob eine Behandlung im Ausland überhaupt versichert ist.
Anspruch auf Krankentagegeld besteht, wenn vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Vorausgesetzt wird, dass der/die Versicherte nach medizinischem Befund die berufliche Tätigkeit vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keinen anderweitigen Erwerbstätigkeiten nachgeht.
Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zufolge hat ein Kunde Anspruch auf das versicherte Krankentagegeld im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen nach Ablauf der Karenzzeit, sofern vollständige Arbeitsunfähigkeit (AU) als Folge einer Erkrankung oder eines Unfalls vorliegt. Diese muss der/die Versicherte innerhalb der im Tarif bestimmten Frist dem Versicherer melden.
Geht die AU-Meldung bei Ihnen ein, leiten Sie diese bitte unbedingt innerhalb von 24 Stunden an uns weiter. Dafür stehen folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung:
Mail: Intern.Krankenleistung@Allianz.de
Fax: 030 53 893 60 408
Bitte verwenden Sie hierfür das Formular "Schadenanzeige Krankentagegeld" (nur für Ausschließlichkeitsvertrieb verwendbar).
Falls Sie die Weiterleitung nicht innerhalb von 24 Stunden gewährleisten können, fordern Sie den Versicherungsnehmer bitte auf, die Meldung direkt an die Allianz Privaten Krankenversicherung, 10870 Berlin zu senden.
Bei verspäteter Meldung ist vertraglich über die AVB geregelt, dass bis zum Zugang der Meldung nur ein reduzierter bzw. kein Leistungsanspruch besteht. Diese Regelung dient dem Zweck, dem Versicherer rechtzeitige Prüfungen zu ermöglichen, da im Nachhinein Feststellungen zur AU häufig nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sind. Diese Auffassung wird von der aktuellen Rechtssprechung bestätigt.
Bitte beachten Sie deshalb die o.g. Hinweise – Sie tragen damit zu einer schnellen Leistungsabrechnung bei.