Die GOÄ und GOZ sehen für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, die Möglichkeit vor, entsprechend (analog) einer nach „Art, Kosten- und Zeitaufwand" gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses zu liquidieren.
Der Arzt bzw. die Ärztin oder Zahnarzt bzw. Zahnärztin muss eine analoge Berechnung in der Rechnung entsprechend kennzeichnen.
Wann ist eine Honorarvereinbarung zwischen Versicherungsnehmer:in und behandelndem/r Ärzt:in bzw. Zahnärzt:in zulässig?
Bei der Honorarvereinbarung gibt es vorgeschriebene formale und inhaltliche Voraussetzungen:
Formale Voraussetzungen:
Die Honorarvereinbarung muss zwischen Patient und Leistungserbringer vor Behandlungsbeginn schriftlich geschlossen und unterschrieben werden.
Inhaltliche Voraussetzungen:
Nur bei besonders schwierigen und zeitaufwändigen Leistungen, die die Überschreitung des Regelhöchstsatzes erfordern, ist eine Honorarvereinbarung nötig.
Regelhöchstsätze:
Die GOÄ ist seit 1996 unverändert in Kraft. Der Katalog, nach dem einzelne Leistungen bewertet werden, ist seither unverändert.
Insofern wird der medizinische Fortschritt in der Gebührenordnung nicht mehr ausreichend abgebildet, da mittlerweile zur Erbringung von Leistungen Techniken bzw. Geräte eingesetzt werden, die in der Gebührenordnung nicht aufgeführt sind. Die APKV muss sich daher zunehmend mit Fragen zu Analogbewertungen, Honorarvereinbarungen, Zielleistungsprinzip und Auslegung der GOÄ-Bestimmungen auseinandersetzen. Dennoch sind die Leistungserbringer bei der Abrechnung an die Vorschriften der Gebührenordnung gebunden.
Die GOZ ist zum 01.01.2012 in einer neuen Fassung in Kraft getreten. Dabei wurde Sie dem aktuellen wissenschaftlichen Stand angepasst. Leistungen, die nicht in der GOZ enthalten sind, werden regelmäßig in der Analogliste des PKV-Verbandes aktualisiert.
Die GOÄ bildet den medizinischen Fortschritt nicht mehr ab. Die Gebührenordnung bedarf dringend einer grundlegenden Überarbeitung.
Dieses Prinzip besagt, dass notwendige Teilleistungen neben der einzelnen Zielleistung nicht zusätzlich abgerechnet werden können, da diese eine Gesamtheit der einzelnen Leistungsbestandteile darstellt. So sind z.B. bei Entfernung des Blinddarms neben der Zielleistung keine Teilleistungen, wie Eröffnung des Bauchraumes und Verschließen des eröffneten Bauchraumes durch Naht, berechenbar.
Probleme beim Zielleistungsprinzip:
Einige Leistungserbringer sind der Ansicht, dass das Zielleistungsprinzip in bestimmten Fällen nicht anzuwenden ist. Sie berechnen daher die einzelnen Teilschritte einer Operation. Auch bei neuen Behandlungsmethoden bzw. –verfahren ist oft strittig, welche Leistungen mit der eigentlichen Zielleistung abgegolten sind. Werden für eine Operation eine Vielzahl von Gebührenpositionen berechnet, setzt die Allianz Private Krankenversicherung Gesellschaftsärzt:innen ein, um zu prüfen, ob eventuell das Zielleistungsprinzip zum Tragen kommt.