Die rechtliche Grundlage wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet und wurde im November 2025 erstmalig umgesetzt.
Diese Neuregelung betrifft alle Kund:innen mit einer zuschussberechtigen Absicherung in der Voll- oder Pflegepflichtversicherung.
Die Meldung erfolgt jeweils bis 20. November und betrifft die ab 01. Januar des Folgejahres zu zahlenden Beiträge:
- Zuschussfähige Beiträge zur Kranken-/Pflegepflichtversicherung
Höhe der monatlichen Beiträge, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines steuerfreien Arbeitgeber-Zuschusses für diese Beiträge vorliegen (§ 3 Nr. 62 EStG).
- Vorsorgeaufwendungen zur Kranken-/Pflegepflichtversicherung
Höhe der monatlichen Beiträge, die steuerlich berücksichtigt werden können (§ 10 Abs.1 Nr. 3 Satz 1 EStG).