Auslandsschäden bzw. grenzüberschreitende Schadenfälle stellen die Beteiligten in der Praxis oftmals vor besondere Probleme und Herausforderungen, obwohl sie nur einen geringen Anteil am Gesamtvolumen aller Kraftfahrzeug-Schäden ausmachen.
Aus diesem Grunde stellen wir hier die wichtigsten Konstellationen dar und geben praktische Tipps.
Sachverhalt:
Ein deutscher Staatsangehöriger (z.B. ein Allianz Versicherter) wird bei einem Unfall in Deutschland durch ein Fahrzeug geschädigt, das im Ausland zugelassen ist.
Der deutsche Geschädigte hat sich lediglich das Kennzeichen des ausländischen Fahrzeugs und den Namen des ausländischen Verursachers notiert.
Welche Ansprüche hat unser VN?
Es kommt grundsätzlich deutsches Schadenersatzrecht zur Anwendung.
Der deutsche Geschädigte wird haftungs und schadenersatzrechtlich genauso gestellt wie bei einem Unfall, der durch einen deutschen Verkehrsteilnehmer verursacht wurde.
Was kann der deutsche Geschädigte tun, um zu einer Regulierung seiner Schadenersatzansprüche zu kommen?
Variante 1: Die ausländische Versicherung ist ihm nicht bekannt
In diesem Fall kann sich der deutsche Geschädigte an das Deutsche Büro Grüne Karte in Berlin wenden.
Dort wird die Versicherung des ausländischen Fahrzeugs ermittelt und dem deutschen Geschädigten ein deutscher Korrespondenzpartner dieser ausländischen Versicherung benannt, der diesen Schadenfall in Deutschland abwickelt.
Die Bearbeitung dieses Falls erfolgt auf der Grundlage des Grüne Karte Systems.
Variante 2: Die ausländische Versicherung ist bereits bekannt
Ist dem deutschen Geschädigten die Versicherung des ausländischen Fahrzeugs bereits bekannt, ist die Ermittlung des deutschen Korrespondenzpartners, gegenden der Schadenersatzanspruch gerichtet werden kann, über folgenden Link aufder Website des Deutschen Büro Grüne Karte e.V. möglich:
Unfallmeldung Grüne Karte
Das ausländische Schädigerfahrzeug ist bei einem Korrespondenzpartner versichert:
Ist das ausländische Schädigerfahrzeug bei einem ausländischen Unternehmen versichert, für das die Allianz in Deutschland Korrespondenzpartner ist, wird die Regulierung der Ansprüche des deutschen Geschädigten durch die zentralisierte Einheit FBK Ausland in Frankfurt vorgenommen. Schäden dieser Kategorie werden als sogenannte „Regulierungshilfeschäden“ bearbeitet.
Schadenmeldung:
Eine Schadenmeldung kann erfolgen unter:
Kfz Online-Schadenmeldung
International@allianz.de
Was kann der ausländische Geschädigte tun, um zu einer Regulierung seiner Schadenersatzansprüche zu kommen?
Der Geschädigte kann sich nach Rückkehr in sein Heimatland an den Schadensregulierungsbeauftragten der Allianz Deutschland im Land seines Wohnsitzes wenden. Die Regulierung der Ansprüche erfolgt durch den ausländischen Korrespondenzpartner der Allianz Deutschland, der seine Aufwendungen nach Abschluss des Falls mit uns abrechnet. Die Bearbeitung dieser Schäden erfolgt ebenfalls in der zentralisierten Einheit Fachberatung Kraft Ausland.
Schadenmeldung:
Kfz Online-Schadenmeldung
International@allianz.de
Kann sich der ausländische Geschädigte auch direkt an die Allianz in Deutschland wenden?
Alternativ kann sich der ausländische Geschädigte auch direkt an die Allianz Deutschland wenden. Die Bearbeitung dieser Schäden erfolgt ebenfalls in der zentralisierten Einheit Fachberatung Kraft Ausland. Eine Schadenmeldung erfolgt als „normaler Inlandsschaden“ auf dem herkömmlichen Weg. Die gegnerischen Ansprüche werden auf der Grundlage deutschen Schadenersatzrechts bearbeitet
Ein Kunde verursacht im Ausland einen Verkehrsunfall, bei dem einausländisches (nicht deutsches) Fahrzeug beschädigt wird.
Die Regulierung der Ansprüche des ausländischen Geschädigten erfolgt durch unsere ausländische Korrespondenzgesellschaft, mit der wir in dem jeweiligen Land ein entsprechendes Abkommen geschlossen haben.
Was kann der ausländische Geschädigte tun, um zu einer Regulierung seiner Schadenersatzansprüche zu kommen?
Der Bearbeitung dieses Schadenfalls liegt das Grüne Karte System zugrunde. Die Ansprüche des ausländischen Geschädigten werden in der Regel nach dem Recht des Landes bearbeitet, in dem sich der Schaden ereignet hat.
Die Aufwendungen für diesen Schadenfall können in Abhängigkeit von dem jeweiligen Landesrecht höher oder niedriger sein als in Deutschland.
Auch die Haftungsbeurteilung unterliegt dem Recht des Unfalllandes und kann daheraufgrund abweichender Rechtsvorschriften unter Umständen zu einem anderen Ergebnisgelangen als bei einer Beurteilung nach deutschem Recht.
Schäden dieser Kategorie werden als sogenannte „Echte Auslandsschäden“ bearbeitet.
Was kann der deutsche Geschädigte tun, um zu einer Regulierung seiner Schadenersatzansprüche zu kommen?
Der Geschädigte hat die Möglichkeit, seine Ansprüche in Deutschland beim deutschen Schadenregulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherungsgesellschaft geltend zu machen.
Diese Möglichkeit der Schadenabwicklung hat die 4.KH Richtlinie der Europäischen Union geschaffen.
Zur Ermittlung des ausländischen Versicherers und dessen in Deutschland zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten kann sich der Geschädigte unter Angabe des Unfalltages und des amtlichen Kennzeichens des gegnerischen Fahrzeugs an die nationale Auskunftsstelle, den Zentralruf der Autoversicherer, wenden.
Zentralruf der Autoversicherer
0800 250 260 0 (innerhalb Deutschlands)
0049 40 300 330 300 (aus dem Ausland, Mo - Fr von 8.00 - 20.00 Uhr)
Der zuständige deutsche Schadenregulierungsbeauftragte ist bekanntgegeben.
Sobald dieser bekanntgegeben ist, kann der deutsche Geschädigte seine Schadenersatz ansprüche bei diesem geltend machen.
Vorteil für den Kunden:
Der deutsche Geschädigte braucht sich zwecks Erstattung seiner Ansprüche nicht an den ausländischen Versicherer zu wenden, sondern kann sich in seiner Heimatsprache an den deutschen Korrespondenzpartner wenden.
Das ausländische Schädigerfahrzeug ist bei einem Unternehmen versichert, für das die Allianz Deutschland als Schadenregulierungsbeauftragter tätig wird.
In diesen Fällen wird die Regulierung der Ansprüche des deutschen Geschädigte durch die zentralisierte Einheit FKB Ausland in Frankfurt vorgenommen. Bei diesen Fällen handelt es sich um sogenannte „4. KH aktiv“ Fälle. Die Haftungsbeurteilung sowie Art und Umfang des Schadenersatzes richten sich in der Regel nach dem Recht des Unfalllandes.
Eine Schadenmeldung kann erfolgen unter:
KFZ Schadenmeldung
International@allianz.de
Was kann unser Versicherungsnehmer bei einem Kaskoschaden im Ausland tun, damit er seinen Schaden ersetzt bekommt?
Eine Besichtigung des beschädigten Fahrzeuges Ausland nimmt oftmals deutlich mehr Zeit in Anspruch als im Inland. Aus diesem Grunde verzichten wir in vielen Fällen auf eine Besichtigung durch einen ausländischen Sachverständigen. Eine Fahrzeugbewertung ist oftmals auch anhand von aussagekräftigen Lichtbildern möglich. Wir bitten in solchen Fällen um Übersendung von Lichtbildern des beschädigten Fahrzeugs und ggf. auch der Unfallstelle. Bei Elementarereignissen sind Zeitungsartikel, Bescheinigungen oder Bestätigungen der Behörden hilfreich und beschleunigen die Abwicklung.
Was ist im Kasko Auslandsschadenfall nicht versichert?
Im Kasko Auslandsschadenfall sind Zusatzleistungen (z.B. Mietwagen) nicht versichert.
Eine Schadenmeldung kann erfolgen unter:
KFZ Schadenmeldung
International@allianz.de
Was ist Auslandschaden Schutz?
Ausland Schadenschutz ist eine Versicherung für Unfälle im Ausland, bei denen der Unfallgegner unseres VN ganz oder teilweise haftet.
Welche Ansprüche hat der Kunde?
Der Kunde kann von uns die Erstattung der nach deutschem Recht üblichen Anspruchspositionen verlangen, unabhängig davon, ob diese im Unfallland existieren oder nicht.
Welche Vorteile bietet dieses Produkt für unseren Kunden?
Normalerweise müsste unser Kunde seine Ansprüche im Ausland bei dem ausländischen KH Versicherer des Schädigers geltend machen, was oft schwierig und langwierig ist.
Der Kunde kann wählen, welche Ansprüche er nach deutschem Recht uns gegenüber oder nach ausländischem Recht (Recht des Unfallortes) gegenüber dem ausländischen KH Versicherer geltend macht.
Bei manchen Schadenersatzpositionen gibt das deutsche Recht mehr, bei anderen wiederum das ausländische Recht.
Wie erfolgt die Haftungsbeurteilung?
Die Beurteilung der Haftungsfrage erfolgt auf der Grundlage der Verkehrsregelungen des Unfalllandes.
Wesentliche Voraussetzung für die Regulierung über Ausland Schadenschutz ist die nachgewiesene Haftung bzw. Teilhaftung des Unfallbeteiligten. Es ist deshalb erforderlich, dass der internationale Unfallbericht vollständig ausgefüllt und durch alle Unfallbeteiligten unterschrieben vorgelegt wird.
Sofern eine polizeiliche Aufnahme erfolgte und ausgehändigt wurde, ist diese ebenfalls einzureichen.
Regress
Die von uns an den Kunden ausgezahlten Beträge fordern wir vom ausländischen Versicherer wieder zurück, soweit diese auch nach dem Recht des Unfalllandes zu regulieren gewesen wären.
Ausland Schadenschutz gilt nur bei Unfällen in diesen Ländern
Sie haben Versicherungsschutz im Geltungsbereich der Europäischen Union sowie in Andorra, Großbritannien, Liechtenstein, Monaco, Montenegro, Norwegen, San Marion, Schweiz und Serbien. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch in Deutschland.
Braucht man die Internationale Versicherungskarte „Grüne Karte“ noch bei Auslandsfahrten?
Die Grüne Karte ist bei der Einreise in die 27 EU-Mitgliedsstaaten sowie bei der Einreise nach Island, Norwegen, Liechtenstein, Andorra, Kroatien, Serbien und der Schweiz im Grunde nicht mehr erforderlich.
Diese Länder sind Mitglied des sogenannten „Kennzeichen abkommens“. In diesen Ländern wird Versicherungsschutz allein auf der Grundlage des gültigen Kennzeichens des jeweiligen Landes fingiert.
Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es im Schadenfall durchaus hilfreich sein kann, die Grüne Karte vorlegen zu können.
Grüne Karten zwingend erforderlich in diesen Ländern
Zwingend erforderlich ist die Grüne Karte noch bei der Einreise in: Albanien, Bosnien, Herzegowina, Weißrussland , Iran, Marokko, Moldawien, Mazedonien, Russland, Tunesien , Türkei und Ukraine.
Achtung:
Kfz Online-Schadenmeldung
Kfz Schadenmeldung per E-Mail
Tipps zu Grüne Karte
Zentralruf der Autoversicherer
https://www.zentralruf.de/
0800 250 260 0 (innerhalb Deutschlands)
0049 40 300 330 300 (aus dem Ausland, Mo - Fr von 8.00 - 20.00 Uhr)