Mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bietet der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden eine staatlich geförderte Möglichkeit, für den Ruhestand vorzusorgen.
Diese Investition in die Zukunft der Mitarbeitenden bringt nicht nur langfristige Sicherheit für den Arbeitgeber selbst, sondern stärkt auch die Position und Attraktivität des Unternehmens.
Vorsorgelösungen
für Unternehmer
Speziallösungen
Die beiden Basis-Modelle
für eine erfolgreiche bAV
Lösungen für spezielle Zielgruppen
Anlassbezogene Lösungen
Arbeitnehmerfinanzierung als Grundbaustein
Arbeitgeberfinanzierung als nachhaltige Zusatzleistung
1 Förderung für Beschäftigte im ersten Dienstverhältnis mit laufendem Bruttolohn von max. 2.575 Euro/Monat (Gilt auch bei geringfügig Beschäftigten und in der Elternzeit).
Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer, der in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) pflichtversichert ist, einen gesetzlichen Anspruch auf Umwandlung seiner Bruttobezüge in Höhe von 4 % der jeweiligen BBG in der DRV, § 1a BetrAVG. Die Durchführung des Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber geregelt.
Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bereit, ist die bAV dort durchzuführen. Andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich abweichend hiervon auch einvernehmlich auf die Durchführung über eine Unterstützungskasse oder auf eine Pensionszusage verständigen.
Erfolgt die Umsetzung der Entgeltumwandlung über einen versicherungsförmigen Durchführungsweg (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung), kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser die Voraussetzungen für die Riester-Förderung schafft
Grundsätzlich erwerben sich Arbeitnehmer:innen, die in ihren Vertrag in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionfonds einzahlen, das Recht auf die zukünftige Rentenleistung auch bei einem Arbeitsplatzwechsel. Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber, dass Sie in diesen Fällen in den vorhandenen Versicherungsvertrag einsteigen können.
Allerdings besteht keine Pflicht, den bisherigen Vertrag weiterzuführen. Alternativ können Sie das bisher angesparte Kapital in einen neuen Vertrag überführen und auf die von Ihnen angebotene Form der betrieblichen Altersversorgung übertragen. Auf diese Variante haben Mitarbeiter:innen seit 2005 sogar einen Rechtsanspruch. Allerdings gelten bei der Portierung (Übertragung) von Verträgen bestimmte Voraussetzungen: