Nein, nach den Vorschriften der GOZ sind diese Kosten (z.B. Füllungsmaterial, Befestigungszemente, Fluoridierungslack) mit dem jeweiligen Honorar abgegolten, soweit im Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies wurde grundsätzlich auch durch ein Urteil des BGH bestätigt.
Laut GOZ müssen Material- und Laborkosten detailliert ausgewiesen werden. Bei Tarifen mit Preis- und Leistungsverzeichnissen für zahntechnische Leistungen findet eine Erstattung im Rahmen des entsprechenden Verzeichnisses statt. Die Allianz Private Krankenversicherung kann diese Kosten nur dann erstatten, wenn die entsprechenden Belege vorgelegt werden.
Bei Fragen zu einer geplanten zahnärztlichen Behandlung sorgt unser unabhängiger Partner Dentolo für Preis- und Qualitätstransparenz. Auf der Website von Dentolo können unsere Kund:innen ihren Kostenvoranschlag für die Zahnbehandlung (z. B. den Heil- und Kostenplan) zur Prüfung zur Verfügung stellen. Die Experten von Dentolo analysieren diesen und prüfen die Plausibilität der Kosten mit Hilfe einer umfangreichen Datenbasis. Innerhalb kürzester Zeit erhalten die Kund:innen eine individuelle Bewertung ihres Kostenvoranschlags und bei Bedarf Vorschläge von geprüften Partnerzahnärzt:innen in ihrer Nähe.
Auf unserer Gesundheitswelt finden Sie zu diesem Thema noch mehr Informationen.
Für medizinisch nicht notwendige ästhetisch-kosmetische Maßnahmen (z.B. Bleichen der Zähne, Zahnschmuck) besteht nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Leistungspflicht.
Für wissenschaftlich und schulmedizinisch nicht anerkannte zahnärztliche Behandlungs- und Diagnostik-Methoden (z.B. Kinesiologie) besteht nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Leistungspflicht. Nicht anerkannte Methoden sind außerdem das NICO-Verfahren und das LTT-Testverfahren.