Behandlungsmethoden
Informationen zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Methoden, die wissenschaftlich als zweifelhaft beurteilt werden und deren Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist, können demgegenüber nicht erstattet werden. Darüber hinaus wird aber für Methoden und Arzneimittel geleistet, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
Im Zweifelsfall kann eine kurze Anfrage bei der APKV die Erstattungsfähigkeit besonderer Therapieverfahren klären.
Ähnlich verhält es sich bei wissenschaftlich nicht anerkannten zahnärztlichen Behandlungs- und Diagnostik-Methoden. Hier besteht nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Leistungspflicht.
Die APKV leistet nicht für ästhetisch-kosmetische Behandlungen. Derartige Behandlungen sind in der Regel medizinisch nicht notwendig. In diesem Fall besteht nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Leistungspflicht.
Ästhetisch-kosmetische Behandlungen sind zum Beispiel das Bleichen der Zähne oder Zahnschmuck. Außerdem z.B. Faltenunterspritzung, Entfernung von Fettschürzen, Fettabsaugen.
Für Heilpraktikerbehandlungen gelten je nach versichertem Tarif unterschiedliche Regelungen. Die Kostenerstattung ist entweder begrenzt oder ausgeschlossen.
Wir leisten für alternativmedizinische Verfahren, sofern sie von der Schulmedizin überwiegend anerkannt bzw. als ebenso Erfolg versprechend anzusehen sind oder wenn sie angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden zur Verfügung stehen.
Der Anspruch für ambulante psychotherapeutische Maßnahmen richtet sich nach dem Versicherungsschutz und ist in der Regel anzahlmäßig begrenzt. Vor Beginn der Behandlung sollte jedoch der Leistungsanspruch geklärt werden.
Auch bei einer stationärer Psychotherapie sollte vor der Klinikaufnahme Art und Umfang des Leistungsanspruchs geklärt werden. Bei einem Aufenthalt in einer „Gemischten Anstalt“ besteht ohne vorherige schriftliche Leistungszusage keine Leistungspflicht. Siehe auch Stationäre Heilbehandlung.
Generell werden alle Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen erstattet. Manche Tarife leisten zudem im Rahmen der geltenden Gebührenordnungen für weitergehende ambulante Untersuchungen, die zur Früherkennung von Krankheiten medizinisch notwendig sind.