(1) Versicherungsschutz bei Kraftfahrzeugen und Anhänger
Versichert sind das im Versicherungsschein genannte Kraftfahrzeug sowie ein Anhänger.
Sie haben Versicherungsschutz als Eigentümer, Halter, Leasingnehmer, Fahrer oder Insasse dieses Kraftfahrzeugs sowie Anhängers.
Kraftfahrzeug im Sinne dieser Regelung ist ein Motorfahrzeug zu Lande.
(2) Versicherungsschutz bei Mietfahrzeugen
Zudem haben Sie Versicherungsschutz als Mieter eines Selbstfahrer-Vermietfahrzeugs zum vorübergehenden Gebrauch. Dies gilt für gemietete Kraftfahrzeuge sowie Anhänger.
(3) Versicherungsschutz bei sonstiger Teilnahme am öffentlichen Verkehr
Wenn Sie am öffentlichen Verkehr teilnehmen, haben Sie Versicherungsschutz auch dann
a) wenn Sie ein fremdes Fahrzeug fahren,
b) wenn Sie Fahrgast,
c) Fußgänger, Jogger, Skater oder
d) Radfahrer sind.
Das gilt nicht, für den Rechtsschutz im Vertrags und Sachenrecht.
(4) Versicherungsschutz für das Folgefahrzeug
a) Versicherungsschutz für das Folgefahrzeug
Sie haben Versicherungsschutz für ein nachfolgendes Kraftfahrzeug (= Folgefahrzeug). Wir gehen davon aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach der Veräußerung beziehungsweise sonstigen Wegfalls Ihres bei uns bisher versicherten Kraftfahrzeugs ein anderes Kraftfahrzeug erwerben.
Sie haben Versicherungsschutz in diesen Fällen auch für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeugs.
b) Versicherungsschutz für das bisherige Kraftfahrzeug Ihr bisheriges Kraftfahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit.
c) Anzeige- und Bezeichnungspflicht Die Anzeigepflicht hinsichtlich der Veräußerung des versicherten Kraftfahrzeugs und Meldung des Folgefahrzeugs richtet sich nach Ziffer 3.3 (→Obliegenheit bei Fahrzeugwechsel).
d) Kündigungsrecht nach Beitragserhöhung Wenn für das Folgefahrzeug nach unserem Tarif ein höherer Beitrag festgelegt ist, sind wir berechtigt, den höheren Beitrag zu verlangen. Wenn wir den Beitrag erhöhen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
e) Form der Kündigung Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Textform. Zum Beispiel erfüllen eine E-Mail, ein Brief oder ein Telefax die Textform, sofern der Absender daraus erkennbar ist.
(1) Mitversicherte Personen
Folgende Personen sind mitversichert:
a) Berechtigte Fahrer in ihrer Eigenschaft als Fahrer und →berechtigte Insassen in ihrer Eigenschaft als Insasse des versicherten Kraftfahrzeugs.
b) Vom Versicherungsnehmer abweichender Eigentümer oder Halter des im Versicherungsschein genannten Kraftfahrzeugs, in der Eigenschaft als Eigentümer oder Halter.
(2) Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers bei mitversicherten Personen
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
Ausnahme: Sie können nicht widersprechen, wenn es sich dabei um Ihren ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner handelt.
(3) Ansprüche Dritter nach Tod oder Verletzung
Versicherungsschutz besteht außerdem für die Geltendmachung von Ansprüchen, die natürlichen Personen (= Dritten) gesetzlich zustehen. Dabei müssen Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet worden sein.
Alle Regelungen die für Sie gelten, gelten sinngemäß auch für mitversicherte Personen. Der Versicherungsumfang für die mitversicherten Personen ändert sich dadurch nicht.
Für die Erfüllung der -Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls gilt: Sie bleiben neben den mitversicherten Personen für die Erfüllung verantwortlich.
Details und Sublimits finden Sie in den Bedingungen unter Ziff. 1.5..
Sie haben Versicherungsschutz in nachfolgenden Gebieten. Voraussetzung: ein Gericht/Behörde ist oder wäre dort gesetzlich zuständig und Sie verfolgen Ihre Rechtsinteressen dort:
· in Europa
· in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
· auf den Kanarischen Inseln
· auf Madeira,
· auf den Azoren
Ausnahme: Haben Sie Steuer-, Sozial--Rechtsschutz sowie den Opfer-Rechtsschutz, gilt dieser nur vor deutschen Gerichten.
Außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 gilt Folgendes:
Wir tragen die Kosten bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme für die rechtliche Interessenwahrnehmung
- in Versicherungsfällen, die dort während eines längstens 12 Monate dauernden Aufenthalts eintreten
- aus Internetverträgen, soweit kein Zusammenhang mit einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit besteht.
Das gilt, wenn der Versicherungsschutz nicht auf deutsche Gerichte beschränkt ist (siehe Ausnahme zu Absatz 1).
a) Vergütung des Anwalts
b) Kosten des Steuerberaters
c) Kosten des außergerichtlichen Mediationsverfahrens
a) Vergütung des Anwalts
b) Kosten des Sachverständigen im Ausland
c) Reisekosten
d) Übersetzungskosten
e) Dolmetscherkosten
f) Neben Anwälten versicherte Berufsgruppenim Ausland
Alle Regelungen, die den Anwalt betreffen, gelten für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte entsprechend.
a) Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden
b) Kosten für Sachverständige
c) Gerichtskosten
d) Schieds- und Schlichtungsverfahren
e) Kosten des Prozessgegners
f) Kaution
Versicherungssumme:
2 Mio Euro/Weltdeckung 200.000 Euro (12 Monate)
Strafkaution:
200.000 Euro
Selbstbeteiligung optional:
150 Euro/300 Euro/500 Euro
Vertragsgrundlagen:
Bedingungen/Klauseln etc:
Verbraucherinformationen:
Produktinformationsblatt:
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