(1) Versicherungsschutz bei Fahrzeugen und Anhänger
Sie haben Versicherungsschutz als Eigentümer, Halter, Leasingnehmer, Fahrer oder Insasse jedes
· bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassenen oder
· auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeugs sowie Anhängers.
Dies gilt für Fahrzeuge die privat und/oder für die nichtselbstständige Tätigkeit genutzt werden.
Ausnahme: Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Fahrzeuge im Sinne dieser Regelung sind Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft.
(2) Versicherungsschutz bei Mietfahrzeugen
Zudem haben Sie Versicherungsschutz als Mieter eines Selbstfahrer-Vermietfahrzeugs zum vorübergehenden privaten Gebrauch und/oder zum Gebrauch für die nichtselbstständige Tätigkeit. Dies gilt für privat gemietete Fahrzeuge sowie Anhänger.
(3) Versicherungsschutz bei sonstiger Teilnahme am öffentlichen Verkehr
Wenn Sie aus privaten Gründen und/oder im Zusammenhang mit der nichtselbstständige Tätigkeit am öffentlichen Verkehr teilnehmen, haben Sie Versicherungsschutz auch dann
a) wenn Sie ein fremdes Fahrzeug fahren,
b) wenn Sie Fahrgast,
c) Fußgänger, Jogger, Skater oder
d) Radfahrer sind.
Das gilt nicht, für den Rechtsschutz im Vertrags und Sachenrecht.
(1) Mitversicherte Personen
Folgende Personen sind mitversichert:
a) Ihr im Versicherungsschein genannter Ehe- oder Lebenspartner und
aa) Ihre/dessen minderjährigen Kinder.
bb) Ihre/dessen volljährigen, unverheirateten Kinder. Diese Kinder dürfen auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Die Mitversicherung der volljährigen Kinder endet, wenn diese zum ersten Mal eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkommen erhalten.
cc) Ihre/dessen unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Enkel.
Voraussetzung: Diese Enkel leben mit Ihnen im gleichen Haushalt und sind dort mit Erstwohnsitz gemeldet. Außerdem müssen deren Eltern zu den mitversicherten Personen gehören. Mehr zu den Eltern finden Sie in aa) und bb).
Die Mitversicherung der Enkel endet, wenn diese zum ersten Mal eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkommen erhalten.
dd) Ihre/dessen Eltern, Großeltern.
Voraussetzung: Diese Eltern und Großeltern leben mit Ihnen im gleichen Haushalt. Sie müssen dort mit Erstwohnsitz gemeldet sein und dürfen nicht berufstätig sein.
b) Berechtigte Fahrer in ihrer Eigenschaft als Fahrer und berechtigte Insassen in ihrer Eigenschaft als Insasse der versicherten Fahrzeuge.
(2) Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers bei mitversicherten Personen
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
Ausnahme: Sie können nicht widersprechen, wenn es sich dabei um Ihren ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner handelt.
(3) Ansprüche Dritter nach Tod oder Verletzung
Versicherungsschutz besteht außerdem für die Geltendmachung von Ansprüchen, die natürlichen Personen (= Dritten) gesetzlich zustehen. Dabei müssen Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet worden sein.
Alle Regelungen die für Sie gelten, gelten sinngemäß auch für mitversicherte Personen. Der Versicherungsumfang für die mitversicherten Personen ändert sich dadurch nicht.
Für die Erfüllung der Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls gilt: Sie bleiben neben den mitversicherten Personen für die Erfüllung verantwortlich.
Sie haben Versicherungsschutz in nachfolgenden Gebieten. Voraussetzung: ein Gericht/Behörde ist oder wäre dort gesetzlich zuständig und Sie verfolgen Ihre Rechtsinteressen dort:
· in Europa
· in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
· auf den Kanarischen Inseln
· auf Madeira,
· auf den Azoren
Ausnahme: Haben Sie Steuer-, Sozial--Rechtsschutz sowie den Opfer-Rechtsschutz, gilt dieser nur vor deutschen Gerichten.
Außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 gilt Folgendes:
Wir tragen die Kosten bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme für die rechtliche Interessenwahrnehmung
- in Versicherungsfällen, die dort während eines längstens 24 Monate dauernden Aufenthalts eintreten
- aus Internetverträgen, soweit kein Zusammenhang mit einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit besteht.
Das gilt, wenn der Versicherungsschutz nicht auf deutsche Gerichte beschränkt ist (siehe Ausnahme zu Absatz 1).
a) Vergütung des Anwalts
b) Kosten des Steuerberaters
c) Kosten des außergerichtlichen Mediationsverfahrens
a) Vergütung des Anwalts
b) Kosten des Sachverständigen im Ausland
c) Reisekosten
d) Übersetzungskosten
e) Dolmetscherkosten
f) Neben Anwälten versicherte Berufsgruppen im Ausland
Alle Regelungen, die den Anwalt betreffen, gelten für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte entsprechend.
a) Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden
b) Kosten für Sachverständige
c) Gerichtskosten
d) Schieds- und Schlichtungsverfahren
e) Kosten des Prozessgegners
f) Kaution
Versicherungssumme:
5 Mio Euro/Weltdeckung 500.000 Euro (24 Monate)
Strafkaution:
500.000 Euro
Selbstbeteiligung optional:
150 Euro/300 Euro/500 Euro
Vertragsgrundlagen:
Bedingungen/Klauseln etc:
Verbraucherinformationen:
Produktinformationsblatt:
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