Kinderpflegerente/Beitragbefreiung bei Tod
Eltern bzw. Großeltern, die sich und ihr Kind gegen die finanziellen Folgen einer Pflegebedürftigkeit des Kindes absichern möchten, können die KinderPolice InvestFlex (Green), IndexSelect (Plus), sowie die KinderPolice Perspektive mit dem Baustein Kinderpflegerente kombinieren. Im Fall der Pflegebedürftigkeit kann dem Kind so ein lebenslanges Einkommen gesichert werden.
Die Kinderpflegerente kann später in eine Berufsunfähigkeitsvorsorge oder in eine KörperSchutzPolice umgewandelt werden.
Folgende Kombinationsmöglichkeiten zwischen Kinderpflegerente und Beitragsbefreiung bei Tod oder BU des versicherten Versorgers sind vorgesehen:
Kinderpflegerente mit Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit des Kindes |
Beitragsbefreiung bei Tod oder BU des versicherten Versorgers |
X |
|
|
X |
X |
X |
Bei Tod oder Berufsunfähigkeit des versicherten Versorgers und gleichzeitiger Pflegebedürftigkeit der versicherten Person wird die Leistung aus den Bausteinen nur einmal erbracht.
Kinderpflegerente mit Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit des Kindes
Wird das Kind innerhalb der Versicherungsdauer (längstens bis Alter 27) pflegebedürftig mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der Versicherungsbedingungen, erbringen wir folgende Leistung:
- Beitragsbefreiung für alle Bausteine der Versicherung
- Zahlung einer Pflegerente.
Die Versicherungsleistungen erbringen wir, solange die versicherte Person lebt und pflegebedürftig mit mindestens Pflegegrad 2 ist, längstens jedoch bis zum Ende der Aufschubdauer. Anschließend wird die Altersrente gezahlt.
Die Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit (auch mit Dynamik möglich) und die Pflegerente können nur gemeinsam abgeschlossen werden.
Darüber hinaus kann die Kinderpflegerente mit dem Baustein Beitragsbefreiung bei Tod oder Berufsunfähigkeit des Versorgers ergänzt werden (Kombinationsmöglichkeiten siehe oben).
Beitragsbefreiung bei Tod oder BU des versicherten Versorgers
Stirbt der versicherte Versorger oder wird er während der Versicherungsdauer des Bausteins zu mindestens 50% berufsunfähig, erfolgt eine Befreiung für die Beitragszahlungspflicht für alle eingeschlossenen Bausteine.
Begriff der Pflegebedürftigkeit
Die versicherte Person ist pflegebedürftig im Sinne unserer Versicherungsbedingungen, wenn sie aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wird.
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe anderer bedarf und körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen kann.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer voraussichtlich für mindestens 6 Monate ununterbrochen bestehen oder bereits 6 Monate bestanden haben.
Die Pflegebedürftigkeit beurteilt sich nach den nachfolgenden 6 Bereichen, denen bestimmte Kriterien zugeordnet sind. Diesen Kriterien sind zur Beurteilung der Schwere der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Kategorien zugeordnet. Die Bereiche, Kriterien und Kategorien entsprechen denjenigen des Sozialgesetzbuchs (SGB) XI (§ 14 und § 15 einschließlich der Anlagen), (Stand 01.01.2017).
a) Mobilität,
b) Kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
c) Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
d) Selbstversorgung,
e) Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,
f) Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Abhängig von der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wird die Pflegebedürftigkeit in 5 Pflegegrade eingestuft. Die Pflegegrade entsprechen ebenfalls denjenigen des SGB XI.
- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Zur Bestimmung des Pflegegrads werden, wie oben beschrieben, den 6 Bereichen Kriterien zugeordnet. Diese Kriterien werden anhand von Kategorien beurteilt. Die Kategorien stellen die in den Kriterien zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen dar. Bei Kindern werden die Kategorien zu den Kriterien der oben unter a), b), d) und f) genannten Bereiche abhängig vom Alter des Kindes durch einen Vergleich mit altersentsprechend entwickelten Kindern beurteilt (siehe § 15 Absatz 6, SGB XI, Stand 01.01.2017). Es wird somit berücksichtigt, dass Kinder im Laufe ihrer Entwicklung in unterschiedlichem Alter Fähigkeiten und Selbständigkeit erlernen.
Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien Einzelpunkte zugeordnet. Diese werden je Bereich nach gesetzlichen Vorschriften unterschiedlich gewichtet. Anschließend werden die gewichteten Punkte aller Bereiche addiert. Aus dieser Gesamtpunktzahl ergibt sich der entsprechende Pflegegrad. Die versicherte Person ist pflegebedürftig bei Einstufung mindestens in den Pflegegrad 2, was ab 27 Gesamtpunkten gegeben ist (bis zum vollendeten 18. Lebensmonat Pflegegrad 2: ab 12,5 Gesamtpunkten, § 15 Absatz 7, SGB XI, Stand 01.01.2017).
Die Bestimmung des Pflegegrads erfolgt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
Nachweis der Pfelgebedürftigkeit
Die Pflegebedürftigkeit ist stets ärztlich nachzuweisen.
Presseversorgungswerk
Kurzbezeichnung
- Kinderpflegerente mit Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit des Kindes: KBKP
- Beitragsbefreiung bei Tod oder BU des versicherten Versorgers: BJ
- Kinderpflegerente mit Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit des Kindes und Beitragsbefreiung bei Tod oder BU des versicherten Versorgers: BBKP
Verkaufsunterstützung
|
|
Rechner & Tools
|
|
Formulare & Bedingungen
|