Allianz Vermögensschadenhaftpflicht
für
Rechtsanwälte
Die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte muss eine bestimmte Versicherungssumme bereitstellen, die mindestens ihm pro Jahr zur Verfügung stehen muss.
Folgende Mindestversicherungssummen sind gesetzlich vorgeschrieben:
- Rechtsanwälte: 250.000 EUR 4-fach pro Versicherungsjahr
- Nicht-haftungsbeschränkte Gesellschaften: 500.000 EUR 1-fach pro Gesellschafter, mindestens jedoch 4-fach pro Versicherungsjahr
- Haftungsbeschränkte Gesellschaften: 2, 5 Mio. EUR 1-fach pro Gesellschafter, mindestens jedoch 4-fach pro Versicherungsjahr.
Bei diesen Gesellschaften reicht u.U. auch eine Versicherungssumme von 1 Mio. EUR pro Gesellschafter, mindestens jedoch 4-fach pro Versicherungsjahr aus.
Bei diesen Beträgen handelt es sich nur um das gesetzlich vorgeschriebene Minimum.
Darüber hinaus sind die Versicherungssummen frei wählbar.
Die Versicherungssumme ist so zu bemessen, dass sie den Anwalt oder die Gesellschaft auch in außergewöhnlichen Schadenfällen vor existenzbedrohenden Haftungsansprüchen schützen.
- Rechtsanwälte in eigener Kanzlei
- Rechtsanwälte einer Bürogemeinschaft
In einer Bürogemeinschaft nutzen Rechtsanwälte zwar gemeinsam die Betriebsmittel der Kanzlei wie die Büroräume, Sekretariatsarbeiten etc..
Den Beruf als Rechtsanwalt üben sie jedoch alleine und nicht gemeinsam mit den anderen Mitgliedern der Bürogemeinschaft aus, so dass sie insofern keine Gesellschaft bilden (§ 59q BRAO).
Durch das Verwenden der Bezeichnung „Bürogemeinschaft“ weisen sie auf diesen Umstand hin. - Angestellte oder frei mitarbeitende Rechtsanwälte, die einen Rechtsanwalt in eigener Kanzlei, in einer Bürogemeinschaft oder eine Berufsausübungsgesellschaft bei deren beruflicher Tätigkeit unterstützen. Sie benötigen die Versicherung deshalb nicht für ihre Tätigkeit für ihren Arbeitgeber, da nach außen alleine dieser als Anwalt auftritt, sondern nur um sich zuzulassen.
- Rechtsanwälte, die Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Berufsausübungsgesellschaft sind (sog. Zulassungspolice).
Auch sie benötigen die Versicherung nur, um sich zuzulassen.
Rechtsanwälte können für ihre berufliche Tätigkeit auch Gesellschaften bilden (sog. Berufsausübungsgesellschaften). Auch diese sind zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.
Zwei Gesellschaftsarten sind dabei zu unterscheiden:
- Sog. nicht-haftungsbeschränkte Gesellschaften, für deren Berufsversehen neben der Gesellschaft mindestens ein Gesellschafter zusätzlich noch persönlich haftet.
Beispiele: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einfache Partnerschaftsgesellschaft (PartG) - Sog. haftungsbeschränkte Gesellschaften, für deren Berufsversehen alleine die Gesellschaft haftet.
Beispiele: Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), GmbH, Aktiengesellschaft
Berufsausübungsgesellschaften sind nicht auf die Angehörigen eines freien Berufs (sog. monoprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften) beschränkt. Sie können sich auch aus Angehörigen verschiedener freier Berufe zusammensetzen (sog. interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften). Wird die Gesellschaft anwaltlich, patentanwaltlich und steuerberatend tätig, benötigt sie für jede dieser Tätigkeiten separaten Versicherungsschutz. Übt sie darüber hinaus auch noch andere freiberufliche Tätigkeiten aus, braucht sie ggfls. noch weitere berufsspezifische Deckungen.

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Highlights der VH für Rechtsanwälte
