Allianz Vermögensschadenhaftpflicht
für
Steuerberater
Die Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater muss eine bestimmte Versicherungssumme bereitstellen, die mindestens ihm pro Jahr zur Verfügung stehen muss.
Folgende Mindestversicherungssummen sind gesetzlich vorgeschrieben:
- Steuerberater: 250.000 EUR 4-fach pro Versicherungsjahr
- Nicht-haftungsbeschränkte Gesellschaften: 500.000 EUR 1-fach pro Gesellschafter, mindestens jedoch 4-fach pro Versicherungsjahr
- Haftungsbeschränkte Gesellschaften: 1 Mio. EUR 1-fach pro Gesellschafter, mindestens jedoch 4-fach pro Versicherungsjahr
Bei diesen Beträgen handelt es sich nur um das gesetzlich vorgeschriebene Minimum.
Darüber hinaus sind die Versicherungssummen frei wählbar.
Die Versicherungssumme ist so zu bemessen, dass sie den Steuerberater oder die Gesellschaft auch in außergewöhnlichen Schadenfällen vor existenzbedrohenden Haftungsansprüchen schützen.
- Steuerberater in eigener Kanzlei
- Steuerberater in einer Bürogemeinschaft
In einer Bürogemeinschaft nutzen Steuerberater zwar gemeinsam die Betriebsmittel der Kanzlei wie z.B. Büroräume, Sekretariatsarbeiten etc..
Ihren Beruf üben sie jedoch alleine aus und nicht gemeinsam mit den anderen Mitgliedern der Bürogemeinschaft, so dass sie in Bezug auf ihre Berufstätigkeit keine Gesellschaft bilden. - Angestellte und frei mitarbeitende Steuerberater
Angestellte und frei mitarbeitende Steuerberater müssen sich nicht versichern, solange sie ausschließlich im Rahmen ihres Anstellungs- bzw. Auftragsverhältnisses tätig werden. Nur, falls sie darüber hinaus auch in eigenem Namen tätig werden, brauchen sie hierfür Versicherungsschutz (sog. Nebenberufspolice) - Steuerberater, die Gesellschafter und/oder Geschäftsführer einer Berufsausübungsgesellschaft sind (sog. Zulassungspolice).
Ausnahme: Steuerberater, die Gesellschafter und/oder Geschäftsführer einer PartG mbB sind, benötigen nur eigenen Versicherungsschutz, falls sie außerhalb der Gesellschaft in eigenem Namen tätig werden möchten (sog. Nebenberufspolice).
Steuerberater können für ihre berufliche Tätigkeit auch Gesellschaften bilden (sog. Berufsausübungsgesellschaften).
Auch diese sind zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.
Zwei Gesellschaftsarten sind dabei zu unterscheiden:
- Sog. nicht-haftungsbeschränkte Gesellschaften, für deren Berufsversehen neben der Gesellschaft mindestens ein Gesellschafter zusätzlich noch persönlich haftet.
Beispiele: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einfache Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
- Sog. haftungsbeschränkte Gesellschaften, für deren Berufsversehen alleine die Gesellschaft haftet.
Beispiele: Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), GmbH, Aktiengesellschaft
Berufsausübungsgesellschaften sind nicht auf die Angehörigen eines freien Berufs (sog. monoprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften) beschränkt.
Sie können sich auch aus Angehörigen verschiedener freier Berufe zusammensetzen (sog. interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften).
Wird die Gesellschaft anwaltlich, patentanwaltlich und steuerberatend tätig, benötigt sie für jede dieser Tätigkeiten separaten Versicherungsschutz.
Übt sie darüber hinaus auch noch andere freiberufliche Tätigkeiten aus, braucht sie ggfls. noch weitere berufsspezifische Deckungen.

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Highlights der VH für Steuerberater
