Nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) müssen Produkte beobachtet werden, auch nachdem sie in den Verkehr gebracht wurden. Vor erheblichen Gefahren, die von den Produkten für Personen ausgehen können, muss gewarnt werden. Als äußerstes Mittel der Gefahrabwendung kann auch ein Rückruf erforderlich werden.
Falls der Unternehmer nicht selbst zurückruft, können die Behörden den Rückruf anordnen und die Kosten ablasten. Verpflichtet sind Hersteller, Importeure und Handelsbetriebe. Auch Zulieferer sind verpflichtet bzw. können von den Abnehmern in Regress genommen werden.
Versichert sind die während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgten Rückrufe. Unter Rückruf versteht man die Aufforderung des Versicherungsnehmers oder einer zuständigen Behörde oder sonstiger gesetzlich zum Rückruf verpflichteter Dritter, die Produkte auf Mängel zu prüfen und zu beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen zu lassen. Als Rückruf gilt auch die Warnung vor nicht sicheren Produkten.
Versichert sind die zur Gefahrabwendung von Personenschäden notwendigen Kosten, die im Rahmen einer Rückrufaktion anfallen, und zwar für
Versichert sind zudem Eigenrückrufe (nicht bei Kfz-Zulieferern) und Fremdrückrufe im In- und Ausland. Für Exporte nach USA, US-Territorien oder Kanada muss der Versicherungsschutz extra beantragt werden. Die Allianz unterbreitet Ihrem Kunden gerne ein individuell berechnetes Angebot.
Hinsichtlich der Versicherungssumme sollte sich nach den bei einer Rückrufaktion zu erwartenden Kosten gerichtet werden. Der Beitrag wird entsprechend der einzelnen Risikosituation berechnet. Kriterien dafür sind z.B. die Stückzahlen der hergestellten Produkte oder das evtl. Gefährdungspotential der Produkte.