Minijobber (Geringfügig Beschäftigte)
Ausgangssituation
- Rund 6,9 Mio. Personen sind Minijobber
- 56,2 % der geringfügig Beschäftigten im gewerblichen Bereich sind Frauen (88 % in Privathaushalten), die meisten sind zwischen 25 und 65 Jahre
Rentenversicherungspflicht in der DRV
Minijobber (bei Vertragsabschlüssen oder Veränderungen von Altverträgen, die nach dem 01.01.2013 abgeschlossen wurden) sind pflichtversichert in der DRV und erwerben Pflichtbeitragszeiten.
Vorteile der vollen Beitragszahlung zur Rentenversicherung und dem damit verbundenen Erwerb von Pflichtbeitragszeiten:
- Möglichkeit eines früheren Rentenbeginns
- Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation
- Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der GRV
- Begründung und Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung
- Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung
- Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (z.B. Riester-Rente) für den Arbeitnehmer und gegebenenfalls sogar den Ehepartner
- Durch die Neuerungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde ein Freibetrag in der Grundsicherung (im Alter und bei Erwerbsminderung) eingeführt. Daher bleiben zusätzlich finanzierte monatliche Renten stets bis zu 100 EUR in der Grundsicherung unberücksichtigt. Bei Renten über 100 EUR sind 30 % des übersteigenden Betrags anrechnungsfrei, insgesamt bis zu 281,50 EUR (bis 50 % des Sozialhilfe-Regelsatzes). Somit steht den Minijobbern in der Rentenphase mehr Geld zur Verfügung.
Ausnahmen von der Rentenversicherungspflicht und Möglichkeit der Befreiung
Die oben aufgeführten Vorteile der Beitragszahlung zur Rentenversicherung gelten nicht, wenn der Arbeitnehmer sich von der Rentenversicherungspflicht befreit hat.
Weitere Ausnahmen von der Rentenversicherungspflicht (hier Rentenversicherungsfreiheit, soweit nicht auf die Freiheit verzichtet wurde):
- Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze
- Bezieher einer Versorgung als Beamter oder von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. Ärztekammer) nach Erreichen einer Altersgrenze
- Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen der Regelaltersrente nie rentenversichert waren
Folgliche Bedarfssituation:
- Minijobber haben grundsätzlich die Möglichkeit staatlich gefördert fürs Alter vorzusorgen.
- Es besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch per Entgeltumwandlung eine Direktversicherung abschließen zu können.
Beitragsverfahren
Im gewerblichen Bereich:
Der Arbeitgeber hat pauschale RV-Beiträge in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts zu tragen, der Beschäftige die Differenz bis zum regulären Beitragssatz (in 2024: 18,6 % - 15 %=3,6 %):
AG: 556 EUR x 15%= 83,40 EUR und AN: 556 EUR x 3,6%= 20,02 EUR
In Privathaushalten:
Der Arbeitgeber hat pauschale RV-Beiträge in Höhe von 5% des Arbeitsentgelts zu tragen, der Beschäftigte die Differenz bis zum regulären Beitragssatz (in 2024: 18,6 % - 5 %=13,6 %):
AG: 556 EUR x 5% = 27,80 EUR und AN: 556 EUR x 13,6% = 75,62 EUR
Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt jeweils 175 EUR. Wird sie unterschritten, wird der Gesamtbeitrag von mindestens 175 EUR berechnet. Für den Minijobber sind mindestens 32,55 EUR (18,6% von 175 EUR) an Beiträgen zu zahlen. Der Arbeitgeber trägt nur seinen Anteil vom tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt. Den Rest bis zum vollen Rentenversicherungsbeitrag trägt der Arbeitnehmer. Die Mindestbemessungsgrundlage gilt nicht für Minijobber für die bereits aus einem anderen Grund Rentenversicherungspflicht besteht.
Beispiel:
Bei einem Arbeitnehmer, der in einem Minijob im gewerblichen Bereich ein monatliches Arbeitsentgelt von 100,00 EUR verdient, ergibt sich folgende Beitragsberechnung:
Gesamtbeitrag (18,6 % von 175 EUR) 32,55 EUR
- AG-Beitragsanteil (15 % von 100 EUR) 15,00 EUR
_________________________________________________
= AN-Beitragsanteil 17,55 EUR
Die Mindestbemessungsgrundlage gilt nicht für Minijobber, die bereits schon anderweitig rentenversicherungspflichtig sind.
Rahmenbedingungen
Wann spricht man von einem Minijobber?
- Regelmäßiges Entgelt darf mtl. 556 € nicht übersteigen (§§ 8, 8a SGB IV).
- Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, wenn sie mindestens einmal pro Jahr zu erwarten sind (z. B. aufgrund Tarifvertrag).
- Bei zwei oder mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen, woraus sich insgesamt ein höheres Entgelt als die Entgeltgrenze ergibt, ist keine dieser Beschäftigungen geringfügig.
- Der Arbeitnehmer ist versicherungspflichtig in der Rentenversicherung, kann sich aber davon befreien lassen.
- Pauschale Steuer- und Sozialabgaben trägt der Arbeitgeber.
- Vorschriften gelten u. a. nicht für Auszubildende, Praktikanten oder behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen geringfügig beschäftigt sind.
- Neben der Ausbildung bzw. dem Praktikum kann zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden.
Produktbeschreibung
Die Entgeltumwandlung in einer betrieblichen Altersversorgung ist eine Handlungsalternative, wenn:
Der Minijobber vereinbart mit seinem Arbeitgeber eine Arbeitszeiterhöhung, die mit einer damit verbundenen Gehaltserhöhung verbunden ist. Im Gegenzug werden maximal bis zu 4 %1 der BBG in der allgemeinen Rentenversicherung pro Jahr per Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung gezahlt, anstatt den Barlohn auszuzahlen.
Dabei behält der Minijobber den Status eines Minijobbers, wenn der Betrag über 556 EUR ( 01.01.2025) wieder in eine Direktversicherung umgewandelt wird. Seine Einkünfte bleiben für ihn steuerfrei und der Beitrag in die DRV beträgt lediglich 3,6 % (Mindestbemessungsgrundlage 175 EUR beachten). Zusätzlich baut er sich eine Altersvorsorge auf.
Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeiten seines Minijobbers ausweiten, ohne einen weiteren Minijobber einstellen zu müssen und senkt somit seine Lohnnebenkosten.
Welche Lohnnebenkostenersparnis hat der Arbeitgeber bei Minijobbern?
Welche Voraussetzungen sind an die Umsetzung geknüpft?
- Pflichtversichert in der DRV
- BAV nur im 1. Dienstverhältnis möglich (Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG; dies wird sichergestellt, indem der Arbeitnehmer die "Ergänzung zum Arbeitsvertrag" schriftlich bestätigt)
- Bei zwei Dienstverhältnissen: Der Arbeitgeber bestimmt bzw. meldet welches das 1. Dienstverhältnis sein soll. Ermöglicht wurde dies durch den Wegfall der Lohnsteuerkarten. Die Details sind im BMF-Schreiben vom 21.08.2021 unter der Randnummer 24 nachzulesen.
- Beitrag bis maximal 8% der BBG in der allgemeinen Rentenversicherung (Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG); Zusatz: Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt weiterhin bei 4% der BBG
- In Form der Entgeltumwandlung
- Besonderheit der steuerlichen Anerkennung bei mitarbeitenden Ehegatten (siehe Zielgruppen).
Zielgruppen
Branchen mit hohem Anteil an Minijobbern
- Handel; Instandhaltung & Reparatur von Kraftfahrzeugen
- Gastgewerbe
- Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen
- Einzelhandel
- Hotels und Gaststätten
- Gesundheits- und Sozialwesen
- verarbeitendes Gewerbe
- Verkehr und Lagerei
- Mitarbeitende Ehegatten (z. B. in Versicherungsagenturen) - Achtung: steuerliche Besonderheiten bezüglich Anerkennung der Versorgungszusage (siehe hierzu Merkblatt FVB 0265Z0).
- Minijobber mit langfristigem Beschäftigungsverhältnis, mit Arbeitszeiterhöhung und damit verbundener Gehaltserhöhung
- Hausfrauen/Hausmänner, die ausschließlich einem Minijob nachgehen1
- Ehepartner mit Kindern sind ein typischer Personenkreis für Minijobs. Wegen der Steuerfreiheit wird die geringfügige entlohnte Beschäftigung gewählt, da Steuerklasse 5 zu unattraktiv ist.
- Eine zeitliche Arbeitszeitaufstockung für eine eigene Rente ist sicherlich für diesen Personenkreis extrem interessant, da sie häufig geringe eigene Rentenansprüche haben.