Die Entgeltumwandlung in einer betrieblichen Altersversorgung ist eine Handlungsalternative, wenn:
 

  • ein Minijob im Versicherungsstatus vorliegt und
  • neben dem Minijob kein weiteres Arbeitsverhältnis ausgeübt wird und
  • der zeitliche Umfang einer geringfügigen Beschäftigung nicht eingeschränkt, sondern eher noch erweitert werden soll.

Der Minijobber vereinbart mit seinem Arbeitgeber eine Arbeitszeiterhöhung, die mit einer damit verbundenen Gehaltserhöhung verbunden ist. Im Gegenzug werden maximal bis zu 4 %1 der BBG  in der allgemeinen Rentenversicherung pro Jahr per Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung  gezahlt, anstatt den Barlohn auszuzahlen.

Dabei behält der Minijobber den Status eines Minijobbers, wenn der Betrag über 556 EUR ( 01.01.2025) wieder in eine Direktversicherung umgewandelt wird. Seine Einkünfte bleiben für ihn steuerfrei und der Beitrag in die DRV beträgt lediglich 3,6 % (Mindestbemessungsgrundlage 175 EUR beachten). Zusätzlich baut er sich eine Altersvorsorge auf.

Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeiten seines Minijobbers ausweiten, ohne einen weiteren Minijobber einstellen zu müssen und senkt somit seine Lohnnebenkosten.

12025: 322 €. Nach § 3.63 EStG sind max. 8 % der BBG möglich
Die Senkung der Lohnnebenkosten durch eine bAV ist abhängig vom jeweiligen Arbeitgeberanteil. Bei gewerblichen Minijobbern kann man mit ca. 31 % rechnen. Bei Minijobbern in Privathaushalten rechnet man mit ca. 15 %.
  1. Pflichtversichert in der DRV
  2. BAV nur im 1. Dienstverhältnis möglich (Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG; dies wird sichergestellt, indem der Arbeitnehmer die "Ergänzung zum Arbeitsvertrag" schriftlich bestätigt)
  3. Bei zwei Dienstverhältnissen: Der Arbeitgeber bestimmt bzw. meldet welches das 1. Dienstverhältnis sein soll. Ermöglicht wurde dies durch den Wegfall der Lohnsteuerkarten. Die Details sind im BMF-Schreiben vom 21.08.2021 unter der Randnummer 24 nachzulesen.
  4. Beitrag bis maximal 8% der BBG in der allgemeinen Rentenversicherung (Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG); Zusatz: Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt weiterhin bei 4% der BBG
  5. In Form der Entgeltumwandlung
  6. Besonderheit der steuerlichen Anerkennung bei mitarbeitenden Ehegatten (siehe Zielgruppen).
Nutzenargumente
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