Zum 01.08.2022 trat das „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ in Kraft. Die auch abkürzend als „BRAO-Reform“ bezeichnete umfangreiche Gesetzesreform änderte in erster Linie die berufsrechtlichen Regelungen für Gesellschaften, die Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater zur Ausübung ihres Berufes bilden dürfen („Berufsausübungsgesellschaften“).
Während bisher nur bestimmte Gesellschaftsformen zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind, erstreckt sich die Versicherungspflicht nun auf alle Berufsausübungsgesellschaften unabhängig von ihrer Rechtsform. Die Versicherungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften tritt neben die Versicherungspflicht für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater als natürliche Personen. Am Inhalt und Umfang der Berufshaftpflichtversicherungen ändert sich nichts.
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Nicht haftungsbeschränkte Gesell-
schaftsformen (z. B. GbR, PartG) |
Haftungsbeschränkte Gesell-
schaftsformen (z. B. PartGmbB, GmbH, AG) |
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Berufsausübungs- gesellschaft |
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Rechtsanwalt/Patentanwalt |
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Nicht haftungsbeschränkte Gesell-
schaftsformen (z. B. GbR, PartG) |
Haftungsbeschränkte Gesell-
schaftsformen (z. B. PartGmbB, GmbH, AG) |
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Berufsausübungs- |
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Steuerberater* |
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* Änderungen für Steuerberater als Gesellschafter bei allen Berufsausübungsgesellschaften:
Die geänderten Versicherungspflichten machen es erforderlich, dass ein Teil der Rechtsanwalts-, Patentanwalts und Steuerberaterpolicen zum 01.08.2022 umgestellt werden müssen.
Konkreter Handlungsbedarf:
Konkret gibt es zwei wichtige Änderungen, die Handlungsbedarf auslösen:
1) Neue Versicherungspflicht:
Alle Gesellschaften von RA, PA und StB sind in Zukunft verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung vorzuhalten. Diese Verpflichtung galt bisher nur für haftungsbeschränkte Gesellschaften. D.h.: Jede nicht haftungsbeschränkte Gesellschaft muss ab dem 01.08.2022 selbst (als VN) Versicherungsschutz in Höhe von mind. 500.000 EUR VSU vorhalten.
Handlungsbedarf:
Um die neuen berufsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, ist es notwendig die betroffenen Verträge in das neue Zielbild des Gesellschaftspolicenmodells zu überführen. Hierzu wurde die Produktlandschaft um eine Gesellschaftspolice erweitert.
2) Erhöhung der Mindest-VSU:
Die Mindest-VSU von haftungsbeschränkten StB-Gesellschaften wird auf 1 Mio. EUR erhöht. D.h.: Jede haftungsbeschränkte StB-Gesellschaft muss ab dem 01.08.2022 eine VSU von 1 Mio. EUR vorhalten.
Handlungsbedarf:
Es ist eine Erhöhung der VSU erforderlich, wenn eine StB-Gesellschaft die Mindest-VSU noch nicht vorhält.
Um unsere gemeinsamen Kunden über diese Umstellungsnotwendigkeit zu informieren, wurde ab 01.03.2022 eine zweite zentrale Kundeninformation per Brief versandt. Zeitgleich kann der Versicherungsschutz für die Berufsausübungsgesellschaft berechnet und ein entsprechender Vorschlag bzw. Antrag erstellt werden. Die Erstellung der Versicherungspolice erfolgt aus technischen Gründen ab Mitte Juli 2022. Selbstverständlich wird der Versicherungsschutz bereits zeitnah nach Antragsbearbeitung über die Aushändigung einer Versicherungsbestätigung an den Kunden sichergestellt.
Die Vertragsumstellungen auf das Gesellschaftspolicen-Modell erfolgt in 2 Schritten:
1. Antrag für eine NEUE Gesellschaftspolice (Gesellschaft = VN).
Aufgrund der BRAO-Reform haben wir unsere Produktpalette um das Gesellschaftspolicen-Modell für die Rechtsanwaltsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft erweitert.
2. Neuordnung der BESTEHENDEN Verträge von Gesellschaftern und Angestellten.