"BRAO-Reform"  

Berufsrechts­änderungen zum 01.08.2022 für Rechts­anwälte, Patent­anwälte, Steuer­berater

Zum 01.08.2022 tritt das „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ in Kraft. Die auch abkürzend als „BRAO-Reform“ bezeichnete umfangreiche Gesetzesreform ändert in erster Linie die berufsrechtlichen Regelungen für Gesellschaften, die Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater zur Ausübung ihres Berufes bilden dürfen („Berufsausübungsgesellschaften“).

Während bisher nur bestimmte Gesellschaftsformen zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind, erstreckt sich die Versicherungspflicht zukünftig auf alle Berufsausübungsgesellschaften unabhängig von ihrer Rechtsform. Die Versicherungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften tritt neben die Versicherungspflicht für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater als natürliche Personen. Am Inhalt und Umfang der Berufshaftpflichtversicherungen ändert sich nichts.

Die Reformänderungen haben Auswirkungen auf den Versicherungsschutz zahlreicher Kanzleien. Inwieweit Handlungsbedarf besteht, hängt davon ab, in welcher Gesellschaftsform diese heute organisiert sind und welchen Versicherungsschutz sie bereits heute vorhalten. 

Überblick über die zukünftige Versicherungspflicht für
rechtsanwaltliche und patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften

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Nicht haftungsbeschränkte Gesell-
schaftsformen (z. B. GbR, PartG)
Haftungsbeschränkte Gesell-
schaftsformen (z. B. PartGmbB, GmbH, AG)
Berufsausübungs-
gesellschaft

  • NEU: Mindestversicherungssumme:
    500.000 EUR 
  • NEU: Mindestjahreshöchstleistung: 1-fach pro Gesellschafter/Geschäftsführer, jedoch mindestens 4-fach
  • Mindestversicherungssumme (Grundsatz):
    2,5 Mio. EUR 
  • NEU: Mindestversicherungssumme (Freiwillige Erleichterung für kleine Gesellschaften mit nicht mehr als 10 Berufsträgern): 1 Mio. EUR 
  • Mindestjahreshöchstleistung: 1-fach pro Gesellschaf-ter/Geschäftsführer, jedoch mindestens 4-fach
Rechtsanwalt/Patentanwalt 
  • Mindestversicherungssumme: 250.000 EUR 
  • Mindestjahreshöchstleistung: 4-fach
  • Mindestversicherungssumme: 250.000 EUR 
  • Mindestjahreshöchstleistung: 4-fach
Überblick über die zukünftige Versicherungspflicht für
steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften:  

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Nicht haftungsbeschränkte Gesell-
schaftsformen (z. B. GbR, PartG)
Haftungsbeschränkte Gesell-
schaftsformen (z. B. PartGmbB, GmbH, AG)

Berufsausübungs-
gesellschaft

  • NEU: Mindestversicherungssumme:
    500.000 EUR 
  • NEU: Mindestjahreshöchstleistung:
    1-fach pro Gesellschafter/Geschäftsführer,
    jedoch mindestens 4-fach
  • NEU: Mindestversicherungssumme:
    1 Mio. EUR 
  • NEU: Mindestjahreshöchstleistung:
    1-fach pro Gesellschafter/Geschäftsführer,
    jedoch mindestens 4-fach
Steuerberater*
  • Mindestversicherungssumme: 250.000 EUR
  • Mindestjahreshöchstleistung: 4-fach
  • Mindestversicherungssumme: 250.000 EUR
  • Mindestjahreshöchstleistung: 4-fach

* Neuerung für Steuerberater als Gesellschafter bei allen Berufsausübungsgesellschaften:

  • Jeder selbstständige Steuerberater ist ab 01.08.2022 verpflichtet einen eigenen Versicherungsschutz – neben der Gesellschaftspolicevorzuhalten.
  • Ausnahme:
    Keine eigene
    Versicherungspflicht besteht für
  • Angestellte Steuerberater darunter können auch Gesellschafter [insb. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH] fallen. Dies ist im konkreten Einzelfall durch den Versicherungsnehmer zu beantworten.
  • Freie Mitarbeiter, die ausschließlich für einen Auftraggeber tätig sind.
  • Partner einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB), die ausschließlich für die PartGmbB tätig sind.

Die geänderten Versicherungspflichten machen es erforderlich, dass ein Teil der Rechtsanwalts-, Patentanwalts und Steuerberaterpolicen zum 01.08.2022 umgestellt werden müssen.

Konkreter Handlungsbedarf: 

Konkret gibt es zwei wichtige Änderungen, die Handlungsbedarf auslösen:

1)    Neue Versicherungspflicht:

Alle Gesellschaften von RA, PA und StB sind in Zukunft verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung vorzuhalten. Diese Verpflichtung galt bisher nur für haftungsbeschränkte Gesellschaften. D.h.: Jede nicht haftungsbeschränkte Gesellschaft muss ab dem 01.08.2022 selbst (als VN) Versicherungsschutz in Höhe von mind. 500.000 EUR VSU vorhalten.

Handlungsbedarf:

Um die neuen berufsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, ist es notwendig die betroffenen Verträge in das neue Zielbild des Gesellschaftspolicenmodells zu überführen. Hierzu wurde die Produktlandschaft um eine Gesellschaftspolice erweitert.

2)    Erhöhung der Mindest-VSU:

Die Mindest-VSU von haftungsbeschränkten StB-Gesellschaften wird auf 1 Mio. EUR erhöht. D.h.: Jede haftungsbeschränkte StB-Gesellschaft muss ab dem 01.08.2022 eine VSU von 1 Mio. EUR vorhalten.

Handlungsbedarf:

Es ist eine Erhöhung der VSU erforderlich, wenn eine StB-Gesellschaft die Mindest-VSU noch nicht vorhält.

Um unsere gemeinsamen Kunden über diese Umstellungsnotwendigkeit zu informieren, wurde ab 01.03.2022 eine zweite zentrale Kundeninformation per Brief versandt. Zeitgleich kann der Versicherungsschutz für die Berufsausübungsgesellschaft berechnet und ein entsprechender Vorschlag bzw. Antrag erstellt werden. Die Erstellung der Versicherungspolice erfolgt aus technischen Gründen ab Mitte Juli 2022. Selbstverständlich wird der Versicherungsschutz bereits zeitnah nach Antragsbearbeitung über die Aushändigung einer Versicherungsbestätigung an den Kunden sichergestellt.

Die Vertragsumstellungen auf das Gesellschaftspolicen-Modell erfolgt in 2 Schritten:

    1. Antrag für eine NEUE Gesellschaftspolice (Gesellschaft = VN).

Aufgrund der BRAO-Reform haben wir unsere Produktpalette um das Gesellschaftspolicen-Modell für die Rechtsanwaltsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft erweitert.

    2. Neuordnung der BESTEHENDEN Verträge von Gesellschaftern und Angestellten.

  • Nach der aktuellen Rechtslage hat jeder RA, PA und StB einen eigenen Versicherungsvertrag. Er ist nicht verpflichtet, der Allianz mitzuteilen, ob er seinen Beruf als Einzelperson oder gemeinsam mit anderen in einer Gesellschaft ausübt.
  • Es besteht deshalb für uns keine vollumfängliche Möglichkeit zu ermitteln, welche Gesellschafter in einer gemeinsamen Kanzlei zusammengeschlossen sind.
  • Es ist auch nicht ersichtlich, ob und wie viele Gesellschafter einer Kanzlei bei der Allianz und wie viele bei Wettbewerbern versichert sind.
  • Sie als Vermittler wissen, in welchen Gesellschaftskonstellationen sich die RA, PA und StB Ihres Bestandes befinden.
  • Erste Kundeninformation im Briefversand am 05.10.2021:

Im Oktober 2021 haben wir unsere gemeinsamen Kunden mit der ersten Kundeninformation zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zum 01.08.2022 informiert. 

  • Zweite Kundeninformation im Briefversand ab 01.03.2022:

Zu Unterstützung der Vertragsumstellungen wird eine zweite zentrale Briefaktion Anfang März 2022 durchgeführt.
Da die Kundenbestände sehr individuell sind, werden verschiedene Kundengruppen mit verschiedenen Briefen angeschrieben:

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Kundengruppen
Inhalt der Briefe
Handlungsbedarf

Alle Einzelpolicen RA/PA/StB:

  • Gesellschaftspolicen
  • Umsatzpolicen
  • Nebenberufspolicen (StB)
  • Hinweis auf Umstellungsbedarf des Vertrages, wenn der Kunde in einer Gesellschaft tätig ist → der Kunde wird gebeten, sich an seinen Vermittler zu wenden
  • Da keine Informationen darüber vorliegen, ob Einzel-RA/PA/StB in einer Gesellschaft oder einer Einzelkanzlei tätig ist, müssen alle Kunden angeschrieben werden.
  • Diese Kunden werden - je nach konkreter Kundengruppe - mit zwei verschiedenen Briefen angeschrieben.
Umstellung der Verträge bis zum 01.08.2022 auf das Gesellschaftspolicen-Modell (Gesellschaft = VN)

Wenige Gesellschaftspolicen:

  • Haftungsbeschränkte (nur StB) und nicht haftungsbeschränkte Gesellschaften haben bereits eine Gesellschaftspolice (weil auf Kundenwunsch im Einzelfall ausgestellt oder aufgrund von Pflichtversicherungsvorgaben).
  • Diese Police erfüllt nicht die zukünftige Mindest-VSU 500.000 EUR (nicht haftungsbeschränkte Gesellschaften) und 1 Mio. EUR (haftungsbeschränkte Gesellschaften).
  • Hinweis auf Umstellungsbedarf des Vertrages → der Kunde wird gebeten, sich an seinen Vermittler zu wenden
  • Diese Kunden werden - je nach konkreter Kundengruppe - mit drei verschiedenen Briefen angeschrieben.
Erhöhung der Versicherungssumme auf die jeweilige Mindest-VSU

Die Muster der Briefe finden Sie  hier 

Was ist für Sie zu tun?

Mit der zweiten Kundeninformation bitten wir betroffene Kunden sich direkt an Sie zu wenden. Gleichzeitig halten wir es für sehr wichtig, proaktiv auf betroffene Kanzleien zuzugehen. Dies schafft den größtmöglichen Erfolg zur Sicherung Ihres Bestandes.

Gehen Sie deshalb bitte zeitnah auf unsere gemeinsamen Kunden zu, um die individuelle Kanzleisituation zu analysieren und einen entsprechenden Vorschlag für die Gesellschaftspolice zu erstellen bzw. erstellen zu lassen.