Sachschaden
Selbstbehalt im Schadenfall bei Sachsschäden (Elektronikversicherung):
Der Selbstbehalt beträgt 250 Euro
Selbstverständlich ist bei Anlagen über 10 kWP ein höherer Selbstbehalt
möglich (Beitragsnachlaß)
Sofern diese Deckung im Einzelfall nicht abgewählt wird, ist der infolge eines ersatzpflichtigen Sachschadens entstandene Ertragsausfall (entgangene Erlöse aus dem Stromverkauf) bzw. entstandene Mehrkosten für Fremdstrombezug (bei Eigenbedarf) versichert.
Für die Entschädigungsberechnung gelten folgende Regelungen:
1. Ertragsausfall:
a) Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung bis 10 kWp: bis zu 2,50 € pro Tag je Anzahl nicht verfügbarer kWp x Ausfalltage (abzüglich vereinbarter zeitlicher Selbstbehalt)
b) Photovoltaikanlagen über einer installierten Gesamtleistung von 10 kWp (bis Versicherungssumme 1 Mio. €) : Nicht verfügbare Leistung [kWp] x 3,75 [Faktor für durchschnittliche Sonnenstunden pro Tag in Deutschland] x Einspeisevergütung [€ pro kWh] x Ausfalltage (abzüglich vereinbarter zeitlicher Selbstbehalt)
2. Mehrkosten für Fremdstrombezug:
Wird die über die versicherte Photovoltaikanlage erzeugte elektrische Energie zur Deckung des Eigenbedarfs des Versicherungsnehmers verwendet, werden anstelle des Ertragsausfalls die für den Fremdstrombezug tatsächlich entstandenen und nachzuweisenden Strom-Mehrkosten ersetzt. (Kosten für den Strombezug zur Aufladung/Befüllung etwaiger Speichermedien stellen keine versicherten Mehrkosten im Sinne der Mehrkostenversicherung dar.)
Die Entschädigungsleistung ist insgesamt auf den Betrag begrenzt, der sich nach der Entschädigungsberechnung für die Ertragsausfallversicherung (1. a und b) und nach Abzug des zeitlichen Selbstbehalts maximal ergibt.
Die Ertragsausfall- und /oder Mehrkostenversicherung gilt nicht für den vorgezogenen Versicherungsschutz im Rahmen der Baudeckung.
Zeitlicher Selbstbehalt in der Ertragsausfall- und/oder Mehrkostenversicherung:
Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Leistung von 10 kWp: 1 Tag
Photovoltaikanlagen über 10 kWP: 2 Tage
Eine Reduzierung des zeitlichen Selbstbehaltes auf 1 Tag ist gegen Beitragszuschlag möglich.
Sofern die Anlage finanziert bzw. geleast ist, ist im Versicherungsschutz eine Differenzkaskodeckung für Kredit-/Leasingnehmer im Totalschadenfall bei Nichtwiederherstellung/-Wiederbeschaffung der Photovoltaikanlage enthalten.
Ersetzt wird die Differenz zwischen dem Finanzierungsrestwert/Nettoablösewert und dem Zeitwert, wenn im Falle eines entschädigungspflichtigen Totalschadens der versicherten Photovoltaikanlage der sich aus dem Kredit-/Leasing-Vertrag ergebende Finanzierungsrestwert/Nettoablösewert den Zeitwert übersteigt.
Die Photovoltaik-Versicherung enthält im Falle eines entschädigungspflichtigen Totalschadens eine Einspeisedifferenzdeckung. Diese greift, wenn eine Anpassung der Einspeisevergütung durch das Energieversorgungsunternehmen für die nach dem Totalschaden neu errichtete Photovoltaikanlage erfolgt.
Entschädigt wird die Einspeisedifferenz aufgrund einer Reduzierung der Einspeisevergütung gegenüber der ursprünglichen Photovoltaikanlage für die Dauer von 12 Monaten ab der Inbetriebnahme der neuen Anlage.
Die Entschädigung ist auf einen Betrag von maximal 3.000 EUR bei Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 10 kWp, bei Anlagen über 10 kWp von maximal 10.000 EUR, begrenzt.
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Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
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50.000 EUR
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Bewegungs- und Schutzkosten
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50.000 EUR
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Luftfrachtkosten
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50.000 EUR
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Bergungskosten
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50.000 EUR
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Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung
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50.000 EUR
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Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
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50.000 EUR
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Feuerlöschkosten
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50.000 EUR
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Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen und Vergrößerung des damit verbundenen Ertragsausfallschadens
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50.000 EUR
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Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und /oder Fassaden und der durch diese Arbeiten entstandene Ertragsausfallschaden und / oder der Mehrkosten für den Fremdstrombezug.
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25.000 EUR
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De- und Remontagekosten an der versichertenPhotovoltaikanlage, unabhängig von einem versicherten Schaden
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25.000 EUR
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Schäden durch innere Unruhen , begrenzt auf 50 % der Versicherungssumme für die Photovoltaikanlage, maximal
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25.000 EUR
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Entschädigungsregelung bei Photovoltaikmodulen bis zu einem Alter von max. 10 und Wechselrichtern bis zu einem Alter von max. 7 Jahren ab Erstinbetriebnahme für Schäden, auch ohne dass eine versicherte Gefahr von außen eingewirkt hat (Versicherungsschutz für innere Betriebsschäden)
a) unvorhergesehene Sachschäden
b) der durch den Sachschaden gemäß a) entstandenen Ertragsausfall und/oder die entstandenen Mehrkosten
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2.500 EUR
2.500 EUR
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