Das neu konzipierte Fuhrparkmodell ist für das Segment von 15 bis 49 ziehenden Fahrzeugen vorgesehen. Es zeichnet sich insbesondere durch einen schnellen, einfachen und digitalen Prozess, sowie risikogerechte und attraktive Marktpreise aus. Der neue Fuhrpark ermöglicht Ihnen DA SEIN im mittleren Flottensegment: Konsteneffiziente Mobilität mit einem bedarfsgerechtem Angebot.
Kundenvorteile:
Die verbindlichen Zeichnungsrichtlinien Kraft Flotten sind zu beachten.
Der Beitrag, den unser Kunde für seine Fahrzeuge zu zahlen hat, orientiert sich für die Ersteinstufung nach der Anzahl der Schäden beim bisherigen Vorversicherer. Die vorgezogene , vorläufige Schadenstufung (jeweils im November des aktuellen Jahres) ermöglicht eine frühzeitige Prämientransparenz.
Die Fuhrparkeinstufung gilt für alle (auch nicht SFR-berechtigte) zulassungs- wie nicht zulassungspflichtige (über Kraft versicherbare) Fahrzeugarten, also auch für Arbeitsmaschinen, Anhänger und Wechselaufbauten. Die Fuhrparkeinstufung gilt für alle Sparten, d.h. für KH, VK und TK.
Alle im Laufe des Versicherungsjahres hinzukommenden Fahrzeuge und Risiken werden ebenfalls in die für den vorhandenen Fuhrpark geltende Verlaufsrabatt-Klasse eingestuft.
Verlaufsrabatt-Klasse
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Beitragssatz
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---|---|
VR 0
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158%
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VR 1
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136%
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VR 2
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118%
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VR 3
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106%
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VR 4
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96%
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VR 5
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87%
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VR 6
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79%
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VR 7
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71%
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VR 8
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64%
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VR 9
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58%
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VR 10
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53%
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VR 11
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48%
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VR 12
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44%
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VR 13
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40%
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VR 14
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37%
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VR 15
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35%
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VR 16
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33%
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VR 17
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32%
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VR 18
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31%
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VR 19
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30%
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Schadenquote
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VR-Klasse
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---|---|
bis 30%
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+1
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über 30% bis 75%
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+/-0
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über 75% bis 130%
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-1
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über 130%
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-2
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Vor- und Rückstufungen:
Die Vor- bzw. Rückstufung wird festgelegt durch die am Ende eines Vertragsjahres errechnete Schadenquote (analog zu den üblichen SFR-Rückstufungstabellen) – und zwar nach dem zur Folgeeinstufung o.g. Schema. Die Information über die vorläufige Schadenstufung bereits im November, bietet frühzeitige Prämientranparenz.
Beispiel: Der gesamte Fuhrpark des Kunden wird einheitlich in KH/VK/TK in VR-Klasse 5 (87%) eingestuft. Zum Ende des Kalenderjahres errechnet sich für den gesamten Fuhrpark eine Schadenquote von 25%. Die VR-Klasse für das folgende Kalenderjahr ist demnach 5+1 = 6; Der Beitragssatz beträgt somit 79%.
Anstelle der vorstehend beschriebenen Umstufung und jährlichen Beitragsanpassung kann dem Versicherungsnehmer ein auf Basis der aktualisierten Schadendaten neu kalkuliertes Verlängerungsangebot unterbreitet werden. Kommt innerhalb von 4 Wochen nach Eingang dieses Angebots beim Kunden eine Einigung nicht zustande, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Gegebenenfalls steht dem Versicherer in diesem Fall für die Zeit vom Beginn des Versicherungsjahres bis zum Vertragsende ein um 30% erhöhter Beitrag zu.
Besonderheiten:
Datiert der Vertragsbeginn nach dem 1. Juli, bleibt der Beitragssatz unabhängig vom Schadenverlauf der Flotte bis zum Ende des übernächsten Jahres unverändert.
Optional kann ein BRE-Modell zur Bestandserhaltung zusätzlich vereinbart werden. Bitte sprechen Sie dazu Ihre Firmen-Spezialist:Innen an.
Das Kleinflottenmodell ist ein tarifbasiertes Modell für Flotten ab 3 bis max. 14 ziehende Fahrzeuge.
Kundenvorteile:
Neugeschäft (Neuflotte):
Nicht vorlagepflichtiges Geschäft / Erstermittlung maximal Nachlass für Flotte:
Der BFG bzw. UW ist für die Nachlassgewährung nicht mehr einzubinden. Der im Verkaufssystem ausgewiesene Maximalnachlass kann von UW nicht erhöht werden.
Zwingende Voraussetzung für die korrekte Ermittlung des Maximalnachlasses ist, dass zum Zeitpunkt der Berechnung die korrekten KH-SFR vorliegen. Der maximal mögliche Nachlass wird dabei auf Basis dieser KH-SFR berechnet und kann nicht überschritten werden. Die möglichen Maximalnachlässe bewegen sich zwischen 0% und 20%. Sollten die KH-SFR vom Vorversicherer nicht bestätigt werden und sich die KH-SF-Struktur dadurch deutlich verschlechtern, kann der gewährte Nachlass reduziert werden. Ggf. ist nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Ermittlung die SFR, wie sie der Berechnung zugrunde gelegt wurden, vorgelegen haben.
Nicht anfragepflichtiges Geschäft / Weiteres Fahrzeug zu einer Neuflotte:
Sollte ein weiteres Fahrzeug zu einer Neuflotte hinzukommen, kann für dieses Fahrzeug der gleiche maximale Nachlass vergeben werden, wie für die Flotte ursprünglich ermittelt wurde. Dieses ist immer dann der Fall, wenn für die Flotte aus den Bestandsdaten noch kein Maximalnachlass ermittelt werden kann. Ggf. ist nachzuweisen, dass dieses Fahrzeug nachträglich auf den VN zugelassen wurde.
Hinweis: Der maximal mögliche Nachlass ergibt sich aus der Risikostruktur der Flotte; die Risikostruktur wird auf Basis der KH-SFR ermittelt. Verschlechtern nachträglich gemeldete Fahrzeuge zu einer Neuflotte die KH-SFR-Struktur der Flotte deutlich, kann der gewährte Nachlass reduziert werden. Hierauf wird sinngemäß bereits im Angebotsdruck hingewiesen:
„Dieser Vorschlag setzt des Weiteren voraus, dass mindestens 3 Fahrzeuge versichert werden und gilt nur für die uns bekannte Flottenzusammensetzung. Für den Fall, dass sich diese ändert, behalten wir uns eine Nachkalkulation der Beiträge vor.“
Vorlagepflichtiges Geschäft:
Bei vorlagepflichtigem Geschäft gibt es grundsätzlich keine Änderungen. Einzig ist neben den üblichen Unterlagen der Vorschlag mit beizufügen. Ob die vom Verkaufssystem ermittelte Prämie akzeptiert wird, oder die genauere Risikoanalyse insbes. anhand der tatsächlichen Schadensaufwände eine höhere Prämie ergibt, wird abschließend vom ID geprüft und ein entsprechender Angebotsbeitrag festgelegt.
Sollte ein weiteres Fahrzeug hinzukommen, gelten die Prämissen zum Neugeschäft (Neuflotte) entsprechend.
Die Preisuntergrenze stellt der Angebotsbeitrag gemäß Verkaufssystem dar; Ggf. ist der Angebotsbeitrag zu erhöhen.
Bestandsgeschäft:
Welcher Nachlass maximal vergeben werden kann, wird vom Verkaufssystem vorgegeben. Dieser Nachlass kann nicht überschritten werden. Die möglichen Maximalnachlässe bewegen sich zwischen 0% und 20%.
Die Nachlassvergabe ist direkt vom Vertreter bzw. Maklerbetreuer vorzunehmen; Genehmigungen vom BFG bzw. Fachberatung Flotte sind nicht einzuholen.
Der im Verkaufssystem ausgewiesenen Maximalnachlass kann auch von Fachberatung Flotte nicht überschritten werden. Für Kleinflottenfahrzeuge, deren Tarifgenerationen vor 09/2013 liegt, gibt es hinsichtlich Nachlassvergabe keine Änderungen.
Einstiegs-SFR für neu hinzukommende Fahrzeuge zu einer Bestandsflotte:
Das Verkaufssystem zeigt an, ob für ein neu hinzukommendes Fahrzeug alternativ zur Zweitwagenregelung ein Einstiegs-SFR gewährt werden kann; dieser beträgt maximal SF 5 und gilt für KH/VK. Bei Kündigung erfolgt keine Bestätigung des Einstiegs-SFR an den Nachversicherer. Der Einstiegs-SFR wird wie eine Sondereinstufung behandelt.
Alle Kleinflottenverträge Allgemeines:
Zu Kunden, für die bereits ein Kleinflottenmodell vereinbart ist, sind auch alle weiteren Fahrzeuge unabhängig von Fahrzeugart und Verwendung unter diesem Modell zu dokumentieren. Soweit für einzelne Fahrzeugarten kein Tarifbeitrag zur Verfügung steht, sind die individuell, z.B. über den Sonderrisikenkatalog, ermittelten Beiträge als Stückbeiträge im Kleinflottenmodell zu policieren. Keinesfalls darf ein eigenes Produkt Stückpreis mit Neukalkulation angelegt werden.
Für Kleinflottenmodelle sind keine Rahmenverträge auszufertigen.
Ab 15 Fahrzeuge ist im Neugeschäft das entsprechende Beitragsmodell anzuwenden.
Beim Stückpreismodell wird der Fuhrpark unseres Kunden in Fahrzeugklassen aufgeteilt. Kriterien dafür sind i.d.R. Fahrzeugart und -verwendung. Für jede Klasse wird ein Stückpreis pro Fahrzeug festgelegt. Der Gesamtbeitrag errechnet sich aus der Summe der Stückpreise jedes einzelnen Fahrzeuges. Alle im Laufe des Versicherungsjahres hinzukommenden Fahrzeuge und Risiken werden ebenfalls in die entsprechende Klasse mit dem hierfür vereinbarten Stückpreis eingestuft.
Bei einer Schadenquote von mehr als 100% werden die Beiträge für das Folgejahr neu verhandelt. Hierzu unterbreitet der Versicherer dem VN nach Ablauf des Versicherungsjahres ein Verlängerungsangebot. Kommt innerhalb von 4 Wochen nach Eingang dieses Angebots bei dem VN eine Einigung nicht zustande, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zu kündigen. In diesem Fall steht dem Versicherer für die Zeit vom Beginn des Versicherungsjahres bis zum Vertragsende ein um 30% erhöhter Beitrag zu.
Der Stückpreisflottenvertrag enthält eine Beitragsanpassungsklausel, die derjenigen in den AKB-NF entspricht.
Stückpreismodell mit jährlicher Neukalkulation:
Für Stückpreisflotten mit jährlicher Neukalkulation wird auf Basis der VN-individuellen Schadenverläufe des laufenden und der vier Vorjahre der neue Beitrag für das Folgejahr ermittelt und dem VN spätestens zwei Monate vor Ablauf des laufenden Versicherungsjahres mitgeteilt. Kündigt der VN daraufhin nicht ordentlich zum Ablauf, gelten die neuen Beiträge ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Hierauf wird der VN hingewiesen.
Der Versicherer wird die Beiträge für die Folgejahre nach den anerkannten Regeln der Versicherungstechnik und Versicherungsmathematik jährlich neu kalkulieren. Basis für die Neukalkulation ist der individuelle Schadenverlauf der versicherten Flotte im laufenden und in den vier vorangegangenen Kalenderjahren. Um Zufallsschwankungen weitest möglich auszugleichen, erhöht sich die Anzahl der für die Neukalkulation herangezogenen Vorjahre jeweils um das abgelaufene Kalenderjahr bis auf maximal acht vorangegangene Kalenderjahre, so dass dann auf Basis des individuellen Schadenverlaufs der versicherten Flotte im laufenden und in den maximal acht vorangegangenen Kalenderjahren kalkuliert wird.
Bestandsverträge mit Bonus/Malus:
Die Stückprämien werden jeweils zum Beginn eines jedes Versicherungsjahres auf Basis des Schadenverlaufes des Vorjahres gemäß der vereinbarten Staffel für das laufende Versicherungsjahr angepasst.
Achtung: Das Stückpreismodell mit einer Bonus/Malus-Staffel wird ab 10/2023 nicht mehr im Neugeschäft angeboten.