I. Firmen-, Verkehrs- und Immobilien-Rechtsschutz
(1) Firmen-Rechtsschutz für die selbstständige Tätigkeit
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers.
(2) Verkehrs-Rechtsschutz für die selbstständige Tätigkeit
a) Versicherungsschutz bei Kraftfahrzeugen und Anhänger
aa) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter, Leasingnehmer, Fahrer oder Insasse jedes
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder
• auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen
Kraftfahrzeugs sowie Anhängers, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der versicherten selbstständigen Tätigkeit steht. Ausnahme: Versicherungsschutz besteht, wenn ein im Versicherungsschein genannter Inhaber oder ein Mitversicherter das Kraftfahrzeug sowie den Anhänger privat nutzt.
Kraftfahrzeug im Sinne dieser Regelung ist ein Motorfahrzeug zu Lande.
bb) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer - mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht – auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrer, Insasse eines fremden Fahrzeugs, Fußgänger oder Radfahrer, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der versicherten selbstständigen Tätigkeit steht.
b) Versicherungsschutz bei Mietfahrzeugen
Zudem hat der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz als Mieter jedes als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug aus betrieblicher Veranlassung zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Kraftfahrzeugs sowie Anhängers.
c) Sonderfall: Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Leasingnehmer, Fahrer oder Insasse jedes nicht zulassungspflichtigen Motorfahrzeugs zu Lande, das er als Arbeitsmaschine für seine versicherte selbstständige Tätigkeit nutzt.
(3) Immobilien-Rechtsschutz für gewerblich selbstgenutzte Gewerbeeinheiten
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutzungsberechtigter aller im Inland gelegenen Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile, die er für seine versicherte selbstständige Tätigkeit als Hauptsitz bzw. als diesem zugehörige rechtlich unselbstständige Betriebsstätten oder Filialen nutzt (selbstgenutzte Gewerbeeinheiten).
II. Privat-, Berufs-, Verkehrs- und Immobilien-Rechtsschutz für den/die Inhaber
Der folgende Rechtsschutz gilt nur für den/die hierfür im Versicherungsschein genannten Inhaber und die Mitversicherten.
(1) Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
a) Versicherungsschutz im privaten Bereich
Versicherungsschutz besteht für den Inhaber und die Mitversicherten im privaten Bereich. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten, ausgeübten oder beendeten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
b) Versicherungsschutz im beruflichen Bereich
Versicherungsschutz besteht für den Inhaber und die Mitversicherten im beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit.
Für private hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse für den eigenen Privathaushalt ist der Inhaber auch als Arbeitgeber versichert.
c) Versicherungsschutz im Verkehrsbereich
Versicherungsschutz besteht für den Inhaber und die Mitversicherten als
• Eigentümer, Halter, Fahrer, Insasse, Erwerber, Leasingnehmer von Fahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie von Anhängern
• Mieter jedes als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden privaten Gebrauch privat gemieteten Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
• Teilnehmer am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger, Radfahrer und bei sportlichen Betätigungen wie zum Beispiel dem Joggen, Skaten, Skifahren
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten, ausgeübten oder beendeten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Ausnahme: Versicherungsschutz besteht, wenn der Inhaber sein privates Kraftfahrzeug oder das private Kraftfahrzeug eines Mitversicherten für das im Versicherungsschein genannte Unternehmen nutzt.
d) Sonderfall einer thermischen Solar- oder einer Photovoltaikanlage
Versicherungsschutz besteht für den Inhaber und die Mitversicherten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrieb einer thermischen Solar- oder Photovoltaikanlage, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Wird die Anlage auf einer Doppelhaushälfte oder einem Reihenhaus aufgebracht, besteht Versicherungsschutz anteilig.
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus entgeltlicher Stromeinspeisung in ein öffentliches Stromnetz.
(5) Immobilien-Rechtsschutz für alle selbstbewohnten Wohneinheiten
Versicherungsschutz besteht für den/die Inhaber und die Mitversicherten in der Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Nutzungsberechtigter für alle ihre im Inland gelegenen, selbstbewohnten und privat genutzten (d.h. nicht einer selbstständigen Tätigkeit dienenden) Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile.
Einer Wohneinheit zuzurechnende Gargen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
Versicherungsschutz bei Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers
Wenn dieser Versicherungsvertrag durch die Berufsaufgabe oder durch den Tod des Versicherungsnehmers endet und innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages ein Versicherungsfall eintritt, gilt Folgendes: Der Versicherungsnehmer bzw. seine Erben erhalten Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages, wenn der Versicherungsfall im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers steht.
(1) Mitversicherte Personen des Firmen-, Verkehrs- und Immobilien-Rechtsschutz
a) Die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
b) Berechtigte Fahrer in ihrer Eigenschaft als Fahrer sowie berechtigte Insassen in ihrer Eigenschaft als Insasse der versicherten Kraftfahrzeuge.
c) Für Betriebe des Kraftfahrzeughandels und –handwerks, Fahrschule oder Tankstelle gilt zusätzlich folgendes:
Berechtigte Fahrer in ihrer Eigenschaft als Fahrer sowie berechtigte Insassen in ihrer Eigenschaft als Insasse sind auch dann versichert, wenn sie Kraftfahrzeuge fahren, die nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind, die sich aber bei Eintritt des Versicherungsfalles in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder in seinem Betrieb vorübergehend genutzt werden.
d) Jeder Mit-Eigentümer, Mit-Mieter, Mit-Nutzungsberechtigter des versicherten Objekts, jeweils in der Eigenschaft, in der auch der Versicherungsnehmer versichert ist.
(2) Mitversicherte Personen des Privat-, Berufs, Verkehrs und Immobilien-Rechtsschutz für den Inhaber
a) Der eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte nichteheliche/nicht eingetragene Lebenspartner der/des im Versicherungsschein genannten Inhaber/s und
aa) die jeweiligen minderjährigen Kinder
bb) die jeweiligen volljährigen, unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder. Die Mitversicherung der volljährigen Kinder endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten cc) die jeweiligen unverheirateten, nicht in einer Lebensgemeinschaft lebenden Enkel, die mit im gleichen Haushalt leben, dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind und deren Eltern (siehe Ziffer aa)), bb) zum mitversicherten Personenkreis gehören. Die Mitversicherung der Enkel endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten
dd) die jeweiligen Eltern, Großeltern, die mit im gleichen Haushalt leben, dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind und nicht berufstätig sind.
b) Berechtigte Fahrer in ihrer Eigenschaft als Fahrer sowie berechtigte Insassen in ihrer Eigenschaft als Insasse aller Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger, die
aa) bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Inhaber oder die Mitversicherten nach Ziffer a) zugelassen sind oder
bb) auf den Namen des Inhabers oder eines der Mitversicherten nach a) mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind oder
cc) vom Inhaber oder einem der Mitversicherten nach Ziffer a) zum vorübergehenden Gebrauch als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug gemietet sind,
wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nicht im Zusammenhang mit der Ausübung einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit steht.
c) Jeder Mit-Eigentümer, Mit-Mieter, Mit-Nutzungsberechtigter des versicherten Objekts, jeweils in der Eigenschaft, in der auch der Inhaber bzw. die Mitversicherten nach a) versichert sind.
(2) Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, kann der Versicherungsnehmer dem widersprechen. Dies gilt nicht, wenn es sich um dessen ehelichen/eingetragenen Lebenspartner handelt.
(3) Ansprüche Dritter nach Tod, Verletzung des Versicherungsnehmers oder eines Mitversicherten
Versicherungsschutz besteht außerdem für die Geltendmachung von Ansprüchen, die natürlichen Personen (= Dritten) kraft Gesetzes dann zustehen, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
Ist der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person durch eine Straftat getötet worden, besteht der Versicherungsschutz für dessen mitversicherten Lebenspartner oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister.
Alle Regelungen die für den Versicherungsnehmer gelten, gelten sinngemäß auch für mitversicherte Personen. Der Versicherungsumfang für die mitversicherten Personen ändert sich dadurch nicht.
Für die Erfüllung der Obliegenheiten nach Eintritt eines Versicherungsfalls bleibt der Versicherungsnehmer neben den mitversicherten Personen verantwortlich.
Für die Leistungsarten Schadenersatz-Rechtsschutz, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz und Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht besteht keine Wartezeit. In allen ander Fällen beträgt die Wartezeit 3 Monate.
Neben den Versicherungsleistungen aus diesem Rechtsschutz-Baustein erhält der Versicherungsnehmer nachfolgende Premiumvorsorgeleistung, die er während der Vertragsdauer des Rechtsschutz-Bausteins in Anspruch nehmen kann. Die für den Rechtsschutz-Baustein geltenden Regelungen in Teil A, B und C der Bedingungen finden auf die Premiumvorsorgeleistung keine Anwendung.
Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten,
Sorgerechtsverfügungen
Mit den Vorsorgeverfügungen "Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Sorgerechtsverfügung" kann der Versicherungsnehmer Vorsorge dafür treffen, dass im Falle seiner Handlungsunfähigkeit (z.B. wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen) Entscheidungen in seinem Sinne getroffen werden können.
Wir übernehmen Kosten für
• eine erste telefonische Beratung sowie
• die Beratung zur Erstellung und Erstellung einer Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Sorgerechtsverfügung und
• die Registrierung der Betreuungsverfügung, Patientenverfügung,
oder Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR)
der Bundesnotarkammer (Berlin), wenn der Versicherungsnehmer dies beauftragt.
Anspruch auf diese Premiumvorsorgeleistung besteht nur einmal
während der gesamten Dauer des Vertrages. Anspruchsberechtigt
sind die im Versicherungsschein beim Rechtsschutz Baustein für
den privaten Bereich genannten Inhaber und deren mitversicherte
Ehe-/Lebenspartner. Die entstandenen Kosten werden bis zu einer
Höhe von insgesamt 300 EUR erstattet.
Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass diese durch einen von
uns benannten spezialisierten Dienstleister bzw. soweit dies gesetzlich
erforderlich ist, durch einen von uns benannten Rechtsanwalt
erbracht wird. Den Zugang zu der Telefonberatung erhalten
Sie über die im Versicherungsschein genannte Rechtsschutz-Service-
Telefonnummer.
(1) Dieser Rechtsschutz gilt, soweit sich aus den versicherten Leistungsarten nichts anderes ergibt, wenn ein Gericht oder eine Behörde
• in Europa
• in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
• auf den Kanarischen Inseln
• auf Madeira,
für ein Verfahren gesetzlich zuständig ist oder wäre und der Versicherungsnehmer seine Rechtsinteressen dort verfolgt.
(2) Hier gilt der Rechtsschutz mit Einschränkungen:
Außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 tragen wir, soweit sich aus den Leistungsarten nichts anderes ergibt, Kosten bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Höchstbetrag für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers
• in Versicherungsfällen, die dort während eines längstens 12 Monate dauernden Aufenthalts eintreten sowie
• aus Internetverträgen, soweit kein Zusammenhang mit einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit besteht.
Vertragsgrundlagen:
Bedingungen/Klauseln etc:
Verbraucherinformationen:
Produktinformationsblatt:
Frühere Generationen nur im Tarifrechner.