Sicherheit für die Darlehensrückzahlung

„Schutzschild“ für die Baufinanzierung: Beim Kauf einer Immobilie sind Darlehenssummen meist hoch und es muss über viele Jahre eine Rückzahlung eingeplant werden. Doch was ist, wenn sich das Leben nicht an den Plan hält? Dies ist bspw. denkbar bei Einkommenseinbußen infolge längerer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, bei Jobverlust oder auch bei Tod des Versorgers.

Hier bietet der Baufinanzierungs-Schutzbrieftemporär schnelle, finanzielle Unterstützung, um die laufenden Raten zunächst fortzuführen und einen Notverkauf der Immobilie zu verhindern.

Der Baufinanzierungs-Schutzbrief ist ein Angebot der Deutschen Lebensversicherungs-AG – ein Unternehmen der Allianz. Der optionale Arbeitslosigkeitsbaustein wird von dem Partner RheinLand Versicherungs AG angeboten. Ansprechpartner für alle Kundenanliegen ist die Deutsche Lebensversicherungs-AG.

So funktioniert der Baufinanzierungs-Schutzbrief
Entscheidungshilfe
  • … für jeden, der eine Baufinanzierung abschließt und diese mit einem unkomplizierten Basisschutz ergänzen möchte

    Für Immobilienerwerb (wohnwirtschaftliche Verwendung), Grundstückserwerb, Renovierung, Anschlussfinanzierung (bei gleichzeitigem Bankenwechsel), bei Eigen- und Fremdnutzung der Immobilie/des Grundstücks.

  • ... für die Absicherung von Finanzierungsraten (in Höhe der vereinbarten Leistung) bei Arbeitsunfähigkeit, Tod und optional bei Arbeitslosigkeit
  • … falls diese Absicherung für einen gewissen Zeitraum genügt
  • ... falls keine Baufinanzierung oder diese vor mehr als 12 Monaten abgeschlossen wurde
  • ... falls der Schutz eine vollständige Restratenzahlung bieten soll
  • ... falls keine Wartezeit gewünscht wird
  • … für die Absicherung bei Arbeitslosigkeit von bestimmten Personengruppen wie z. B. Auszubildende, Beamte oder Angestellte in Teilzeit mit weniger als 15 Stunden pro Woche.
Das bringt der Baufinanzierungs-Schutzbrief der DLVAG
Schnell erklärt

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Baufinanzierung Baufinanzierungs-Schutzbrief ist schon bei Darlehensbeantragung und bis zu 12 Monate nach Abschluss des Darlehensvertrags abschließbar. Der Arbeitslosigkeitsbaustein ist optional wählbar.
Gesundheitsprüfung Keine, stattdessen Wartezeit grundsätzlich 6 Monate.
Leistung Arbeitsunfähigkeit (AU) Die AU muss länger als 42 Tage dauern (Karenzzeit). Nach Ablauf der Karenzzeit für AU wird für die anschließende Dauer einer ununterbrochenen AU bis zu 24 Monate die vereinbarte Monatsleistung gezahlt. Bei mehrfacher AU sind Zahlungen bis zu 60 Monate möglich. Die Beiträge sind grds. im AU-Fall weiter zu zahlen.
Leistung Tod Todesfall: einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 60 Monatsleistungen (AU-Rente).
Leistung Arbeitslosigkeit (AL) Zahlung einer Arbeitslosigkeitsrente durch die RheinLand Versicherungs AG nach Ablauf der Karenzzeit für AL von 1 Monat für die Dauer der ununterbrochenen Arbeitslosigkeit, bei zuvor abhängig Beschäftigten solange Arbeitslosengeld I bezogen wird und für höchstens 24 Monate. Bei mehrfacher Arbeitslosigkeit sind Zahlungen insgesamt für höchstens 60 Monate möglich. Die Beiträge sind im AL-Fall weiter zu zahlen. Bei gleichzeitiger AU und AL wird immer nur eine Leistung gezahlt.
Leistungshöhe AU: Monatlich mindestens 50 € und höchstens 2.500 €, aber maximal in Höhe der monatlichen Finanzierungsrate. Die AL-Rente entspricht i.d.R. der AU-Rente, kann aber auch kleiner gewählt werden. Eine höhere Absicherung der AL-Rente als die AU-Rente ist nicht möglich.
Anlass Für Immobilienerwerb (wohnwirtschaftliche Verwendung), Grundstückserwerb, Renovierung, Anschlussfinanzierung (bei gleichzeitigem Bankenwechsel); bei Eigen- und Fremdnutzung der Immobilie/des Grundstücks.
Wartezeit Grundsätzlich 6 Monate, sofortiger Versicherungsschutz bei Unfall bei Leistung AU und Tod.
Karenzzeit Die Karenzzeit vor Zahlungen von AU- und AL-Renten beginnen bei jeder neuen AU (unabhängig von der medizinischen Ursache)/AL neu zu laufen (siehe Leistung AU/Leistung AL).
Versicherungsdauer Mindestens 10 Jahre, maximal 35 Jahre/Gesamtlaufzeit des Darlehens.
Altersgrenze Mindest-/Höchsteintrittsalter 18/57 Jahre, Höchstendalter 67 Jahre.
Überschussbeteiligung keine
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